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........................... HAUSORDNUNG ..... | .............................................
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JVA
Öffentlichkeit
Gesetze
Sonstiges V090715 |
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FOLTERKNAST | | ........................................................................................................................................................................................ | Gesetz über den
Vollzug
der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der
Besserung und
Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)
vom
16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; BGBl. I 1977 S. 436), zuletzt
geändert
durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461) | | § 161
Hausordnung
(1) Der Anstaltsleiter
erläßt eine Hausordnung.
Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.
(2) In die Hausordnung
sind namentlich die
Anordnungen aufzunehmen über
1. die Besuchszeiten,
Häufigkeit und Dauer der
Besuche,
2. die Arbeitszeit,
Freizeit und Ruhezeit sowie
3.
die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden
anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu
wenden.
(3) Ein Abdruck der
Hausordnung ist in jedem
Haftraum auszulegen. | | Justizvollzugsanstalt
GelsenkirchenHausordnung.gemäß
§ 161 StVollzG- | | Vorwort
In einer Justivollzugsanstalt muss eine
Vielzahl von Menschen auf engem Raum zusammenleben und miteinander
auskommen.
Dies erfordert von jedem Einzelnen, sich so zu verhalten, dass andere
nicht
mehr als unvermeidbar gestört oder behindert werden. Gegenseitige
Rücksichtnahme und die Einhaltung von Regeln sind dabei unerlässlich
für ein
verträgliches Zusammenleben.
Die folgende Hausordnung soll dazu dienen, Sie
über die Anstaltsverhältnisse und die internen Angebote zu informieren
und Sie
mit Ihren Rechten und Pflichten in der Justizvollzugsanstalt
Gelsenkirchen
vertraut zu machen.
Bitte beachten Sie, dass die
Dienste der JVA
lediglich ein Angebot in Ihrem Interesse darstellen. Es hängt von Ihnen
ab,
inwieweit Sie dieses Angebot nutzen und somit Ihre Zeit im Vollzug
sinnvoll
gestalten.
Über die rechtliche
Ausgestaltung des
Strafvollzugs bzw. der Untersuchungshaft im übrigen unterrichten Sie
sich bitte
anhand des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), der
Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) und der hierzu ergangenen
bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften.
| | | ...................................................................................................................................................................................... |
1. Tagesablauf
| Der
Tagesablauf (Wecken, Kostausgabe, Arbeitsaufschluss, regelmäßige
Arbeitszeit,
Freistundenzeiten, Freizeitveranstaltungen, Ruhezeiten u. ä.) befinden
sich als
Informationsblatt auf der Abteilung. Sollten Unklarheiten bestehen,
wenden Sie
sich bitte an Ihre zuständigen Abteilungsbediensteten.
| 2.
Anstaltsorganisation |
Die
JVA Gelsenkirchen ist in jeweils drei Frauen- und Männerhäuser mit
verschiedenen Abteilungen gegliedert. Die Anstaltsleiteraufgaben und
–befugnisse
in den Sie betreffenden Angelegenheiten sind auf Abteilungsleiterinnen
und
Abteilungsleiter übertragen.
Die für Sie
zuständigen Abteilungsbediensteten
sind Ihre vorrangigen Ansprechpartner. Damit noch notwendige Unterlagen
oder
Informationen beigefügt werden können, sollten Anträge an andere
Mitglieder des
Justizvollzugsdienstes (Fachdienste, Abteilungsleitung,
Anstaltsleitung) von
Ihnen mit einer kurzen aber präzisen Schilderung Ihres Anliegens
abgegeben
werden. Bei Anträgen an die Seelsorge ist dies entbehrlich. Auf diese
Weise
können zeitraubende Rückfragen vermieden, Prüfungswege verkürzt und
Ihre
Anträge schneller bearbeitet werden.
| |
Die Übertragung der Anstaltsleiteraufgaben auf die
Abteilungsleiter dürfte nicht zulässig sein! | 3.
Soziale Hilfe / Suchtberatung |
Bei
persönlichen
Schwierigkeiten (familiäre Probleme, Schulden,
Entlassungsvorbereitungen etc.)
können Sie sich an den Sozialdienst der Anstalt wenden. Dieser
vermittelt auch entsprechende
Kontakte.
Des
Weiteren steht Ihnen in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen ein
interner
Suchtberatungsdienst zur Verfügung. Dieser ist Ansprechpartner für
Fragen
hinsichtlich stationärer und ambulanter Therapiemöglichkeiten,
Zurückstellung
der Strafvollstreckung nach § 35 BMG, Kostenübernahme,
Substitutionsbehandlungen, Vermittlung externen Beratungsstellen etc.
Anträge für eine Beratung können Sie bei Ihren
Abteilungsbediensten
abgeben.
| Wenn
eine Einzelperson mal „Abteilungsbediensten“ schreibt, und nicht
„Abteilungsbediensteten“, kann ich darüber hinwegsehen. Nicht so bei
einer Organisation. Wenn
so eine Hausordnung verfasst wird, dann sollte diese üblicherweise von
mehreren
Personen gefertigt und gelesen werden, bevor diese in den Umlauf
gebracht wird.
„Abteilungsbediensten“ zeigt, dass die JVA sich nicht besonders viel
Mühe mit
der Hausordnung gemacht hat. Dies zeigen auch die inhaltlichen Mängel.
Und das
obwohl die JVA GE jahrelang die
gesetzlich vorgeschriebene Hausordnung gar nicht hatte, und somit alle
Zeit der Welt hatte, eine vernünftige Hausordnung zu erstellen.
|
| | ...................................................................................................................................................................................... | 4. Vollzugsplan | |
Für
männliche Gefangene mit einer Vollzugsdauer von über einem Jahr und für
weibliche Gefangene mit einer Vollzugsdauer von mehr als drei Monaten
bis zum
Strafende wird regelmäßig ein Vollzugsplan erstellt. In diesem werden
die
wesentlichen vollzuglichen Behandlungsmaßnahmen festgelegt; er bietet
Ihnen und
den Vollzugsbediensteten eine Orientierungshilfe, indem er den Weg zur
Erreichung Ihres Vollzugsziels erläutert und konkretisiert.
| Ja, ja, Männer und Frauen sind
gleich,
besonders im Knast. Wie „gleich“ sieht man noch öfters in dieser
Hausordnung.
| 5. Urlaub/ Lockerungen des Vollzuges /offener
Vollzug |
Die
Gewährung von Urlaub und anderen Lockerungen sowie die Verlegung in den
offenen
Vollzug sind nur unter bestimmten Vorraussetzungen möglich. Bedenken
Sie bitte,
dass die Prüfung der Vorraussetzungen eine gewisse Zeit beansprucht.
Sie
sollten Ihre Anträge daher rechtzeitig stellen.
Jahresurlaub soll mindestens einen Monat vor dem
beabsichtigten
Urlaubsbeginn beantragt werden.
Für
genaue Informationen wenden Sie sich bitte vor der Beantragung der
Lockerungen
an Ihren Abteilungsdienst.
| 6. Haftraumausstattung, Ordnung und Sauberkeit |
Überprüfen
Sie bitte beim Bezug des Haftraums die Vollzähligkeit und
Unversehrtheit der
Räumlichkeit und des Inventars. Mängel sind den zuständigen
Abteilungsbediensteten unverzüglich zu melden, da Sie andernfalls
haftbar
gemacht werden können.
Die
Anordnung des Haftraummobiliars darf nicht verändert werden.
Bilder dürfen Sie ausschließlich an der Bilderleiste
befestigen oder
z.B. auf den Tisch oder Schrank stellen.
Es
ist nicht gestattet, die Wände, das Inventar oder die Tür zu bekleben,
bemalen
oder zu beschriften. Das Einschlagen von Nägeln usw. ist ebenfalls
nicht
gestattet.
Der Haftraum ist sauber zu halten, alle
Anstaltssachen sind pfleglich zu behandeln.
Für schuldhaft verursachte Schäden an
Anstaltseigentum besteht Schadensersatzplicht.
|
| | ...................................................................................................................................................................................... |
7. Abfallentsorgung
| Der
in Ihrem Haftraum anfallende Müll ist gemäß den Ihnen zur Verfügung
gestellten
Sammelbehältern zu sortieren (Mülltrennung).
|
In dieser Hausordnung gibt es Punkte, die
hören sich toll an. Aber sie stimmen einfach nicht. Einer davon ist
dieser. Es
gibt keine Mülltrennung auf
den Zellen.
| 8.
Besitz von Gegenständen |
Grundsätzlich dürfen Sie nur Sachen in Gewahrsam haben
oder annehmen,
die Ihnen von der Vollzugsbehörde oder mit Zustimmung der
Vollzugsbehörde
überlassen worden sind.
Sowohl die Übersichtlichkeit als auch die
Kontrollierbarkeit des
Haftraums muss jederzeit gewährleistet sein.
Auskunft über die Zulässigkeit einzelner Gegenstände sowie
Anträge für
die Aushändigung von Gegenständen erhalten Sie bei Ihren
Abteilungsbediensteten.
Fundsache sind sofort abzugeben.
| 9.
Einkauf / Taschengeld |
Sie
können von Ihrem Hausgeld oder von Ihrem Taschengeld aus einem
Sortiment, das
der Kaufmann in die Anstalt bringt, Nahrungs- und Genussmittel sowie
Mittel zur
Körperpflege kaufen.
Die
Einkaufstermine werden durch Aushang bekannt gegeben.
Strafgefangene, die ohne eigenes Verschulden kein
Arbeitsentgelt und
keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, bekommen bei Bedürftigkeit ein
angemessenes
Taschengeld.
Taschengeld oder Einkauf vom Eigengeld wird nur auf Antrag
gewährt.
Bitte beachten Sie, dass auch nach dem Einkauf die
Übersichtlichkeit des
Haftraums gewahrt bleiben muss. Ist dies nicht gewährleistet, so kann
dies zur
Entfernung von Gegenständen aus Ihrem Haftraum führen.
|
| | ...................................................................................................................................................................................... | 10.
Verpflegung |
Über die Anstaltskost informiert Sie ein Speiseplan, der
auf den
Abteilungen ausgehängt ist.
Sie
haben die Mahlzeiten persönlich und angemessen bekleidet in Empfang zu
nehmen.
Eventuelle
Beanstandungen der Anstaltsverpflegung
sind den Abteilungsbediensteten sofort anzuzeigen.
Die
Mittagskost wird in Menagen gereicht, diese werden nach angemessener
Zeit
wieder eingesammelt. Sie müssen vollzählig zurückgegeben werden.
| 11.
Bekleidung |
Sie
haben sich vor jedem Verlassen des Haftraums vollständig und ordentlich
anzukleiden. Aus Gründen der Unfallgefahr darf der Haftraum nur mit
festem
Schuhwerk verlassen werden.
Männliche Strafgefangene haben gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1
StVollzG
Anstaltskleidung zu tragen.
Für
weibliche Strafgefangene gelten besondere Bestimmungen, Auskünfte
erteilen
Ihnen die Abteilungsbediensteten.
| Und
schon wieder so ein merkwürdiger Akt von Gleichberechtigung. Das
Strafvollzugsgesetz sieht diese Ungleichbehandlung nicht vor. Im
Übrigen gibt
es in der JVA nicht nur Strafgefangene, sondern auch
Untersuchungsgefangene und
Zivilhäftlinge. Lt. Strafvollzugsgesetz müssen diese Gefangenen keine
Anstaltskleidung tragen. Die Hausordnung geht aber nur auf
Strafgefangene ein.
|
| | ...................................................................................................................................................................................... | 12.
Besuche / Langzeitbesuche |
Gefangene dürfen regelmäßig Besuch in der Besuchsabteilung
der Anstalt
empfangen.
Die
genauen Besuchszeiten entnehmen Sie bitte den Aushängen auf Ihrer
Abteilung,
Auskünfte erteilten Ihnen auch die Abteilungsbediensteten.
Die
Besuche bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Anstalt bzw. (bei
Untersuchungsgefangenen)
durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.
Besuche
von Strafgefangenen unterliegen in der Regel der optischen Überwachung
(Gemeinschaftsbesuch ohne Gesprächsüberwachung), diejenigen der
Untersuchungsgefangenen
in der Regel der optischen und akustischen Überwachung (Einzelbesuch).
Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.
Im
Bereich der Besucherkontrolle kann ihr Besuch ein Päckchen mit
Genussmitteln im
Wert von ca. zwei Automatenpackungen Zigaretten sowie Getränke (für
jeden
Besucher/in und Sie je ein Getränk) erwerben. Getränkedosen dürfen
nicht mit ins
Hafthaus genommen werden.
Des
Weiteren dürfen maximal 10 Briefmarken in Höhe des normalen Briefportos
mitgebracht werden.
Die
unerlaubte Übergabe von Geld oder Gegenständen führt zum Abbruch des
Besuchs
und kann ein Hausverbot für die Besucher sowie strafrechtliche
Konsequenzen
nach sich ziehen.
Auch wenn Sie oder Ihr Besuch sich nicht so verhalten, wie
es die
Belange des Vollzugs oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt
erfordern,
kann der Besuch abgebrochen werden.
Zusätzlich besteht unter bestimmten Vorraussetzungen die
Möglichkeit der
Durchführung von Langzeitbesuchen die nicht überwacht werden.
Bei
allen Fragen zum Besuch wenden Sie sich bitte an die
Abteilungsbediensteten
oder an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes.
|
Lt. §161 des Strafvollzugs erläßt der
Anstaltsleiter eine Hausordnung. Diese
bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Sind dem im Strafvollzug
nur Deppen beschäftigt, oder wurde die Hausordnung genehmigt, ohne dass
diese von der Aufsichtsbehörde gelesen wurde? "Auskünfte
erteilten" ist in diesem Zusammenhang völlig falsch. Richtig wäre
"Auskünfte erteilen". | 12.1
Besondere Regelungen für weibliche Gefangene |
Die
Terminierung der Besuche erfolgt in der Regel telefonisch durch Ihre
Besucher
unter der Durchwahl 0209/4021-424.
Für
weibliche Strafgefangene
beträgt der Regelbesuch drei Stunden im Monat und
unterliegt in der Regel nur der optischen Überwachung
(Gemeinschaftsbesuch ohne
Gesprächsüberwachung). Unter bestimmten Vorraussetzungen kann eine
dieser
Regelbesuche ohne Überwachung stattfinden.
Für
weibliche
Untersuchungsgefangene beträgt die regelmäßige Besuchszeit
3 mal 30
Minuten im Monat. Die Besuche werden in der Regel als Einzelbesuche mit
optischer und akustischer Überwachung durchgeführt.
Besuche
von weiblichen
Untersuchungsgefangenen müssen durch den zuständigen
Richter
oder Staatsanwalt genehmigt werden. Eine entsprechende Besuchserlaubnis
ist
durch den Besucher von dort mitzubringen.
| | 12.2
Besondere Regelungen für männliche Gefangene | |
Die
Terminierung der Besuche soll in der Regel durch Sie selbst erfolgen.
Sollten
Sie einmal nicht in der Lage sein, einen Termin anzumelden kann dies
auch durch
Ihren Besuch geschehen.
Sie
haben während der Besuche Anstaltskleidung zu tragen.
| Schon wieder
deutliche
Benachteiligung von männlichen Gefangenen. Ein Beispiel: Sie haben am
Donnerstag Zeit. Sie wollen um 15 Uhr einen weiblichen Strafgefangenen
besuchen
und um 17 Uhr einen männlichen Strafgefangenen. Also rufen Sie die JVA
an und
vereinbaren einen Besuchstermin für die weibliche Strafgefangene. Auf
den
Besuch des männlichen Strafgefangenen werden Sie leider verzichten
müssen, denn
diesen Termin bekommen innerhalb einer Woche nicht hin.
Erst müssen Sie dem männlichen Strafgefangenen schriftlich
den möglichen
Besuchstermin mitteilen. Dann muss der Gefangene den Besuchstermin
beantragen.
Üblicherweise beantragt man im Januar die Besuche für Februar, da man
im
Februar meist keine Termine mehr für Februar erhält. Im Januar 2008
wurde
etlichen Gefangenen sogar mitgeteilt, dass für Februar keine Termine
mehr
vorhanden wären.
Wenn der Besuchstermin von der Anstalt bestätigt wurde,
dann muss dieser
Termin noch schriftlich dem Besucher mitgeteilt werden. Also die
Besuchterminierung ist bei männlichen Gefangenen wesentlich
komplizierter und
zeitaufwendiger. Und wenn ein Besucher zum von der Anstalt genehmigten
Termin
nicht kann, kann der Besuchtermin nicht nachgeholt werden, er fällt
ersatzlos
aus. Die gesamte Besuchsregelung für männliche Gefangene ist auch
deshalb
äußerst ärgerlich, da natürlich nicht alle Besucher aus Gelsenkirchen
stammen,
sondern teilweise von weiter her.
Lt.
Strafvollzugsgesetz steht den Gefangenen mindestens 1 Stunde Besuch im
Monat
zu. Dort steht aber auch, dass das Weitere die Hausordnung regelt.
Merkwürdig,
haben die in dem Psychoknast Gelsenkirchen nicht mitbekommen, dass es
sich auch
um einen Männerknast handelt. Obwohl dort mehr Männer als Frauen
untergebracht
sind, steht dort nirgends wie viele Stunden den Männern Besuch zusteht.
Natürlich kann aus Gleichheitsgründen den Männern nicht
weniger Besuch
zugestanden werden als den Frauen. Obwohl es keine Zeitangabe in der
Hausordnung für Männer gibt, wurden auch den männlichen Gefangenen 3
Stunden
Besuch im Monat zugestanden. Im April 2008 wurde dies auf 2 Stunden
reduziert.
Das
geht aber gar nicht, Den weiblichen Strafgefangenen steht lt.
Hausordnung 3
Stunden Besuch zu. Aus Gleichheitsgrundsätzen können den männlichen
Gefangenen
nicht weniger Stunden zugestanden werden als den Frauen. Auch hat die
Anzahl
der Stunden in der Hausordnung zu stehen, so wie dies bei den
weiblichen
Gefangenen geschehen. Um nun die Besuchzeit zu verändern müsste die
Hausordnung
geändert werden, und die neue Hausordnung wieder von der
Aufsichtsbehörde
genehmigt werden..
Dies ist aber in dem Psychoknast
Gelsenkirchen
nicht gesehen.
|
| | ...................................................................................................................................................................................... | 13. Schriftwechsel |
Ihre Hausanschrift lautet: Aldenhofstr.
99-101, 45883 Gelsenkirchen
oder
Postfach
101 351, 45813 Gelsenkirchen
Sie
haben das Recht uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen.
Die
Absendung und der Empfang Ihrer Post wird durch die Anstalt vermittelt.
Der
Schriftwechsel wird regelmäßig überwacht.
Nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit Ihrem Verteidiger und dem
Anstaltsbeirat.
Auch in den Fällen des § 29 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz
(z.B. Schreiben
an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an das europäische
Parlament) findet keine Überwachung statt.
Die
Anstaltsleitung kann bei bestimmten Schriftstücken die Weitergabe
verweigern,
und zwar zum Beispiel bei
- unleserlichen,
in einer Geheim- oder Kurzschrift oder ohne zwingenden Grund in einer
fremden Sprache verfassten Schreiben,
- Schreiben,
die grobe Beleidigungen enthalten oder grob unrichtige oder erheblich
entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
- Schreiben,
deren Weitergabe in Kenntnis des Inhalts einen Straf- oder
Bußgeldtatbestand verwirklichen,
- Schreiben,
die das Ziel des Vollzuges, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt
oder die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können.
Wenn
Ihre Schreiben unrichtige Darstellungen enthalten, kann ihnen ein
Begleitschreiben beigefügt werden.
Die
Überwachung des Schriftwechsels bei Untersuchungsgefangenen obliegt dem
zuständigen Richter bzw. Staatsanwalt.
Der
Briefumschlag muss mit Ihrem Absender versehen und ausreichend
frankiert sein.
Unzureichend frankierte Briefe werden nicht befördert.
Schreiben die Sie absenden wollen, können Sie bei der
Frühstücksausgabe
bei Ihren Abteilungsbediensteten abgegeben.
Schreibbedarf in angemessenen Umfang wird Ihnen auf Ihren
Wunsch von der
Anstalt gestellt. Die Zusendung und der Besitz von Postwertzeichen ist
im
Rahmen des Üblichen gestattet. Briefmarken können beim Einkauf erworben
werden.
Nur
in Ausnahmefällen können Briefe für bedürftige Gefangene in begrenztem
Umfang –
i. d. R. ein Brief pro Woche – aus Haushaltsmitteln frankiert werden.
Anträge
dazu sind zusammen mit dem Brief an die Zahlstelle zu richten.
Die
Zusendung von Gegenständen ist im Wege des Schriftverkehrs unzulässig.
Bitte
beachten Sie, dass damit auch die Übersendung von Geldbeträgen auf dem
Postwege
nicht gestattet ist.
Sie
können sich jedoch Briefmarken und Fotos (mit Ausnahme von
Polaroidfotos)
schicken lassen.
|
Merkwürdig, in der Hausordnung steht gar nicht,
dass
sowohl ein- als auch ausgehende Post von mit grundsätzlich über die
Abteilung S. und O. geht. In der Hausordnung steht auch nicht, dass
meine ein- und ausgehende Post regelmäßig zurückgehalten wird. Im
übrigen wurde mir auch der Besuch des Gefangenen Heriber P. verweigert.
Und das obwohl ich im Dezember 2007 für Zivilcourage ausgezeichnet
wurde,
|
| | ...................................................................................................................................................................................... | 14. Paketempfang |
Sie
dürfen dreimal im Jahr ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln
empfangen.
Der
Empfang eines Paketes ist zugelassen zu Weihnachten, Ostern, und zu
einem von
Ihnen zu wählenden weiteren Zeitpunkt. Sollten Sie nicht einer
christlichen
Religionsgemeinschaft angehören, kann Ihnen anstelle des Weihnachts-
und Osterpaketes
der Empfang je eines Paketes aus Anlass eines hohen Feiertages Ihres
Glaubens
gestattet werden.
Für
die Aushändigung des Paketes benötigen Sie eine Paketmarke. Die
Paketmarke und
das Merkblatt für den Paketverkehr in Justizvollzugsanstalten des
Landes
Nordrhein-Westfalen erhalten Sie bei Ihren Abteilungsbediensteten
Eingehende Pakete, die nicht den Vorschriften entsprechen
werden nicht
angenommen.
| 15. Geldüberweisungen | |
Geldüberweisungen für Gefangene sind nur durch Überweisung
auf das
Postbankkonto der JVA Gelsenkirchen möglich. Die Kontoverbindung lautet:
Postbank
Essen
Kontonummer
599525-435
BLZ 360
100 43
Dabei ist unbedingt erforderlich, dass auf dem
Überweisungsträger Ihr
Vor- und Zuname sowie Ihr Geburtsdatum vermerkt wird. Ferner sollte der
Verwendungszweck
angegeben werden.
| 16. Telefonate |
Bei
zwingenden Gründen kann Ihnen ausnahmsweise gestattet werden,
Telefonate zu
führen. Diese sind schriftlich zu beantragen und grundsätzlich aus
eigenen
Mitteln zu bestreiten. Wenden Sie sich bitte an Ihre
Abteilungsbediensteten.
Bei
Untersuchungsgefangenen ist für die Durchführung eines Telefonats die
Zustimmung des zuständigen Richters erforderlich.
| 17. Arbeit |
Strafgefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene,
ihren
körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder
sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung sie aufgrund
ihres
körperlichen Zustandes in der Lage sind.
Aus
gesundheitlichen Gründen sind Sie nur dann von Ihrer Arbeitspflicht
befreit,
wenn der zuständige medizinische Dienst entsprechend Feststellungen
trifft.
Melden Sie sich dazu unbedingt bei der Frühstücksausgabe bei Ihren
Abteilungsbediensteten zur ärztlichen Untersuchung vor.
Anträge auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes können Sie bei
Ihren
Abteilungsbediensteten abgeben.
Sollten Sie feststellen, dass Ihnen eine Arbeit nicht
liegt, so haben
Sie diese gleichwohl solange weiter zu verrichten, bis Ihnen auf Ihren
Antrag
hin eine andere Arbeit zugewiesen wird.
In
die Arbeitsbetriebe dürfen keine Taschen, Beutel, größere Gegenstände
(Thermoskannen, Radio oder ähnliches) mitgenommen werden. Die Mitnahme
der
Brotdose für das Arbeitsfrühstück ist gestattet.
Den
auf Außenarbeitsstellen beschäftigen Gefangenen kann gestattet werden,
wöchentlich Nahrungs- und Genussmittel (Tabakwaren, Süßwaren,
Pulverkaffee,
Obst) bis zum Wert von ca. zwei Automatenpackungen Zigaretten
anzunehmen.
|
| | ...................................................................................................................................................................................... | 18. Aus und Fortbildung |
Wenn Sie Interesse an schulischer Fortbildung haben und
Kontakt zum
pädagogische Dienst aufnehmen wollen, geben Sie bitte einen
entsprechenden
Antrag bei Ihren Abteilungsbediensteten ab.
Im
Männerhaus können Sie Kursangebote und –termine dem Aushang auf Ihrer
Abteilung
entnehmen.
Falls Sie Fragen zu beruflichen Maßnahmen für männliche
Gefangene haben,
wenden Sie sich bitte an den Koordinator für berufliche Bildung.
Im
Frauenhaus werden berufliche Bildungsmaßnahmen angeboten. Wenden Sie
sich dort
bitte an den pädagogischen Dienst.
| 19. Seelsorge |
In
allen religiösen bzw. seelsorgerischen Anliegen können Sie sich an die
evangelische oder katholische Seelsorge wenden.
Die
Gottesdienste finden regelmäßig statt.
In
der Kirche werden zu allen Veranstaltungen ein den Räumlichkeiten und
dem
Anlass angemessenes Verhalten sowie angemessene Kleidung erwartet.
| 20. Gesundheitsfürsorge |
Soweit Sie ärztliche Untersuchung oder Behandlung
bedürfen, melden Sie
sich bei Ihren Abteilungsbediensteten zur Arztsprechstunde vor.
In
Notfällen betätigen Sie die Rufanlage.
| 21. Aufenthalt im Freien | |
Der
Beginn der Freistunde wird Ihnen rechtzeitig bekannt gegeben. Begeben
Sie sich
beim Aus- bzw. Einrücken unmittelbar zum Freistundenhof bzw. zu Ihrem
Haftraum,
sonstige Bewegungen im Hafthaus sind untersagt.
Die
Freistunde findet nur statt, wenn die Witterung dies zu der
festgelegten Zeit
zulässt.
| 22. Freizeit / Sport |
Sie
haben die Möglichkeit, in Ihrer Freizeit an verschiedenen Sport- und
Freizeitgruppen teilzunehmen. Bitte beachten Sie, dass die Nachfrage
für einige
Gruppen so groß ist, dass Wartezeiten bestehen.
Für
Informationen über das Angebot und die Anmeldung wenden Sie sich bitte
über
Ihre Abteilungsbediensteten an den Freizeitkoordinator.
Nähere Einzelheiten über die Möglichkeit eines Umschlusses
mit
Mitgefangenen erfragen Sie bei Ihren Abteilungsbediensteten.
| 23. Gefangenenbücherei |
In
der Gefangenenbücherei stehen Ihnen Bücher und CDs zum Ausleihen zur
Verfügung.
Zeiten und Modalitäten des Büchertausches entnehmen Sie
bitte dem
Aushang auf Ihrer Abteilung oder fragen Sie Ihren
Abteilungsbediensteten.
Die
Benutzungsordnung der Bücherei ist zu beachten.
| 24. Zeitungen / Zeitschriften | |
Zeitungen und Zeitschriften können durch Sie oder einen
Dritten bestellt
werden. Sie dürfen in der Regel nur über den Postzeitungsdienst oder im
Abonnement bezogen werden. Wenden Sie sich bitte an Ihre
Abteilungsbediensteten.
| 25. Duschen / Wäschetausch | |
Das
Duschen und der Wäschetausch finden jeweils abteilungsweise statt. Die
Zeiten
werden durch Aushang bekannt gegeben. Beim Wäschetausch haben Sie auf
Vollzähligkeit der überlassenen Sachen zu achten.
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