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FOLTERKNAST

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. KnastGitter
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xxxxxx 1.Abschnitt 2.Abschnitt 3.Abschnitt 4.Abschnitt 5.Abschnitt 6.Abschnitt 7.Abschnitt
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HAUSORDNUNG
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FOLTERKNAST

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG)

vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088; BGBl. I 1977 S. 436), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 26. August 1998 (BGBl. I S. 2461)

§ 161 Hausordnung

(1) Der Anstaltsleiter erläßt eine Hausordnung. Sie bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde.

(2) In die Hausordnung sind namentlich die Anordnungen aufzunehmen über

1. die Besuchszeiten, Häufigkeit und Dauer der Besuche,

2. die Arbeitszeit, Freizeit und Ruhezeit sowie

3. die Gelegenheit, Anträge und Beschwerden anzubringen, oder sich an einen Vertreter der Aufsichtsbehörde zu wenden.

(3) Ein Abdruck der Hausordnung ist in jedem Haftraum auszulegen.

Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen

Hausordnung

.gemäß § 161 StVollzG-

Vorwort

In einer Justivollzugsanstalt muss eine Vielzahl von Menschen auf engem Raum zusammenleben und miteinander auskommen. Dies erfordert von jedem Einzelnen, sich so zu verhalten, dass andere nicht mehr als unvermeidbar gestört oder behindert werden. Gegenseitige Rücksichtnahme und die Einhaltung von Regeln sind dabei unerlässlich für ein verträgliches Zusammenleben.
Die folgende Hausordnung soll dazu dienen, Sie über die Anstaltsverhältnisse und die internen Angebote zu informieren und Sie mit Ihren Rechten und Pflichten in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen vertraut zu machen.
 
Bitte beachten Sie, dass die Dienste der JVA lediglich ein Angebot in Ihrem Interesse darstellen. Es hängt von Ihnen ab, inwieweit Sie dieses Angebot nutzen und somit Ihre Zeit im Vollzug sinnvoll gestalten.
 
Über die rechtliche Ausgestaltung des Strafvollzugs bzw. der Untersuchungshaft im übrigen unterrichten Sie sich bitte anhand des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG), der Untersuchungshaftvollzugsordnung (UVollzO) und der hierzu ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften.
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1. Tagesablauf

     Der Tagesablauf (Wecken, Kostausgabe, Arbeitsaufschluss, regelmäßige Arbeitszeit, Freistundenzeiten, Freizeitveranstaltungen, Ruhezeiten u. ä.) befinden sich als Informationsblatt auf der Abteilung. Sollten Unklarheiten bestehen, wenden Sie sich bitte an Ihre zuständigen Abteilungsbediensteten.

2. Anstaltsorganisation

     Die JVA Gelsenkirchen ist in jeweils drei Frauen- und Männerhäuser mit verschiedenen Abteilungen gegliedert. Die Anstaltsleiteraufgaben und –befugnisse in den Sie betreffenden Angelegenheiten sind auf Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter übertragen.

     Die für Sie zuständigen Abteilungsbediensteten sind Ihre vorrangigen Ansprechpartner. Damit noch notwendige Unterlagen oder Informationen beigefügt werden können, sollten Anträge an andere Mitglieder des Justizvollzugsdienstes (Fachdienste, Abteilungsleitung, Anstaltsleitung) von Ihnen mit einer kurzen aber präzisen Schilderung Ihres Anliegens abgegeben werden. Bei Anträgen an die Seelsorge ist dies entbehrlich. Auf diese Weise können zeitraubende Rückfragen vermieden, Prüfungswege verkürzt und Ihre Anträge schneller bearbeitet werden.
     Die Übertragung der Anstaltsleiteraufgaben auf die Abteilungsleiter dürfte nicht zulässig sein!

3. Soziale Hilfe / Suchtberatung

     Bei persönlichen Schwierigkeiten (familiäre Probleme, Schulden, Entlassungsvorbereitungen etc.) können Sie sich an den Sozialdienst der Anstalt wenden. Dieser vermittelt auch entsprechende Kontakte.
 
     Des Weiteren steht Ihnen in der Justizvollzugsanstalt Gelsenkirchen ein interner Suchtberatungsdienst zur Verfügung. Dieser ist Ansprechpartner für Fragen hinsichtlich stationärer und ambulanter Therapiemöglichkeiten, Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 BMG, Kostenübernahme, Substitutionsbehandlungen, Vermittlung externen Beratungsstellen etc.
 
     Anträge für eine Beratung können Sie bei Ihren Abteilungsbediensten abgeben.

     Wenn eine Einzelperson mal „Abteilungsbediensten“ schreibt, und nicht „Abteilungsbediensteten“, kann ich darüber hinwegsehen. Nicht so bei einer Organisation. Wenn so eine Hausordnung verfasst wird, dann sollte diese üblicherweise von mehreren Personen gefertigt und gelesen werden, bevor diese in den Umlauf gebracht wird. „Abteilungsbediensten“ zeigt, dass die JVA sich nicht besonders viel Mühe mit der Hausordnung gemacht hat. Dies zeigen auch die inhaltlichen Mängel.

Und das obwohl die JVA GE jahrelang die gesetzlich vorgeschriebene Hausordnung gar nicht hatte, und somit alle Zeit der Welt hatte, eine vernünftige Hausordnung zu erstellen.

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4. Vollzugsplan

     Für männliche Gefangene mit einer Vollzugsdauer von über einem Jahr und für weibliche Gefangene mit einer Vollzugsdauer von mehr als drei Monaten bis zum Strafende wird regelmäßig ein Vollzugsplan erstellt. In diesem werden die wesentlichen vollzuglichen Behandlungsmaßnahmen festgelegt; er bietet Ihnen und den Vollzugsbediensteten eine Orientierungshilfe, indem er den Weg zur Erreichung Ihres Vollzugsziels erläutert und konkretisiert.

Ja, ja, Männer und Frauen sind gleich, besonders im Knast. Wie „gleich“ sieht man noch öfters in dieser Hausordnung.

5. Urlaub/ Lockerungen des Vollzuges /offener Vollzug

     Die Gewährung von Urlaub und anderen Lockerungen sowie die Verlegung in den offenen Vollzug sind nur unter bestimmten Vorraussetzungen möglich. Bedenken Sie bitte, dass die Prüfung der Vorraussetzungen eine gewisse Zeit beansprucht. Sie sollten Ihre Anträge daher rechtzeitig stellen.

     Jahresurlaub soll mindestens einen Monat vor dem beabsichtigten Urlaubsbeginn beantragt werden.

    
Für genaue Informationen wenden Sie sich bitte vor der Beantragung der Lockerungen an Ihren Abteilungsdienst.

6. Haftraumausstattung, Ordnung und Sauberkeit

     Überprüfen Sie bitte beim Bezug des Haftraums die Vollzähligkeit und Unversehrtheit der Räumlichkeit und des Inventars. Mängel sind den zuständigen Abteilungsbediensteten unverzüglich zu melden, da Sie andernfalls haftbar gemacht werden können.

     Die Anordnung des Haftraummobiliars darf nicht verändert werden.

     Bilder dürfen Sie ausschließlich an der Bilderleiste befestigen oder z.B. auf den Tisch oder Schrank stellen.

     Es ist nicht gestattet, die Wände, das Inventar oder die Tür zu bekleben, bemalen oder zu beschriften. Das Einschlagen von Nägeln usw. ist ebenfalls nicht gestattet.

     Der Haftraum ist sauber zu halten, alle Anstaltssachen sind pfleglich zu behandeln.
 
     Für schuldhaft verursachte Schäden an Anstaltseigentum besteht Schadensersatzplicht.
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7. Abfallentsorgung

     Der in Ihrem Haftraum anfallende Müll ist gemäß den Ihnen zur Verfügung gestellten Sammelbehältern zu sortieren (Mülltrennung).

     In dieser Hausordnung gibt es Punkte, die hören sich toll an. Aber sie stimmen einfach nicht. Einer davon ist dieser. Es gibt keine Mülltrennung  auf den Zellen.

8. Besitz von Gegenständen

     Grundsätzlich dürfen Sie nur Sachen in Gewahrsam haben oder annehmen, die Ihnen von der Vollzugsbehörde oder mit Zustimmung der Vollzugsbehörde überlassen worden sind.
 
     Sowohl die Übersichtlichkeit als auch die Kontrollierbarkeit des Haftraums muss jederzeit gewährleistet sein.
 
     Auskunft über die Zulässigkeit einzelner Gegenstände sowie Anträge für die Aushändigung von Gegenständen erhalten Sie bei Ihren Abteilungsbediensteten.
 
     Fundsache sind sofort abzugeben.

9. Einkauf / Taschengeld

     Sie können von Ihrem Hausgeld oder von Ihrem Taschengeld aus einem Sortiment, das der Kaufmann in die Anstalt bringt, Nahrungs- und Genussmittel sowie Mittel zur Körperpflege kaufen.
 
     Die Einkaufstermine werden durch Aushang bekannt gegeben.
 
     Strafgefangene, die ohne eigenes Verschulden kein Arbeitsentgelt und keine Ausbildungsbeihilfe erhalten, bekommen bei Bedürftigkeit ein angemessenes Taschengeld.
 
     Taschengeld oder Einkauf vom Eigengeld wird nur auf Antrag gewährt.
 
     Bitte beachten Sie, dass auch nach dem Einkauf die Übersichtlichkeit des Haftraums gewahrt bleiben muss. Ist dies nicht gewährleistet, so kann dies zur Entfernung von Gegenständen aus Ihrem Haftraum führen.
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10. Verpflegung

     Über die Anstaltskost informiert Sie ein Speiseplan, der auf den Abteilungen ausgehängt ist.
 
     Sie haben die Mahlzeiten persönlich und angemessen bekleidet in Empfang zu nehmen.
 
     Eventuelle Beanstandungen der Anstaltsverpflegung sind den Abteilungsbediensteten sofort anzuzeigen.
 
     Die Mittagskost wird in Menagen gereicht, diese werden nach angemessener Zeit wieder eingesammelt. Sie müssen vollzählig zurückgegeben werden.

11. Bekleidung

     Sie haben sich vor jedem Verlassen des Haftraums vollständig und ordentlich anzukleiden. Aus Gründen der Unfallgefahr darf der Haftraum nur mit festem Schuhwerk verlassen werden.
 
     Männliche Strafgefangene haben gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 StVollzG Anstaltskleidung zu tragen.
 
     Für weibliche Strafgefangene gelten besondere Bestimmungen, Auskünfte erteilen Ihnen die Abteilungsbediensteten.

     Und schon wieder so ein merkwürdiger Akt von Gleichberechtigung. Das Strafvollzugsgesetz sieht diese Ungleichbehandlung nicht vor. Im Übrigen gibt es in der JVA nicht nur Strafgefangene, sondern auch Untersuchungsgefangene und Zivilhäftlinge. Lt. Strafvollzugsgesetz müssen diese Gefangenen keine Anstaltskleidung tragen. Die Hausordnung geht aber nur auf Strafgefangene ein.

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12. Besuche / Langzeitbesuche

     Gefangene dürfen regelmäßig Besuch in der Besuchsabteilung der Anstalt empfangen.
 
     Die genauen Besuchszeiten entnehmen Sie bitte den Aushängen auf Ihrer Abteilung, Auskünfte erteilten Ihnen auch die Abteilungsbediensteten.
 
     Die Besuche bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die Anstalt bzw. (bei Untersuchungsgefangenen) durch die Staatsanwaltschaft oder das Gericht.
 
     Besuche von Strafgefangenen unterliegen in der Regel der optischen Überwachung (Gemeinschaftsbesuch ohne Gesprächsüberwachung), diejenigen der Untersuchungsgefangenen in der Regel der optischen und akustischen Überwachung (Einzelbesuch).
 
     Besuche von Verteidigern werden nicht überwacht.
 
     Im Bereich der Besucherkontrolle kann ihr Besuch ein Päckchen mit Genussmitteln im Wert von ca. zwei Automatenpackungen Zigaretten sowie Getränke (für jeden Besucher/in und Sie je ein Getränk) erwerben. Getränkedosen dürfen nicht mit ins Hafthaus genommen werden.
 
     Des Weiteren dürfen maximal 10 Briefmarken in Höhe des normalen Briefportos mitgebracht werden.
 
     Die unerlaubte Übergabe von Geld oder Gegenständen führt zum Abbruch des Besuchs und kann ein Hausverbot für die Besucher sowie strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
 
     Auch wenn Sie oder Ihr Besuch sich nicht so verhalten, wie es die Belange des Vollzugs oder die Sicherheit und Ordnung der Anstalt erfordern, kann der Besuch abgebrochen werden.
 
     Zusätzlich besteht unter bestimmten Vorraussetzungen die Möglichkeit der Durchführung von Langzeitbesuchen die nicht überwacht werden.
 
     Bei allen Fragen zum Besuch wenden Sie sich bitte an die Abteilungsbediensteten oder an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sozialdienstes.
     Lt. §161 des Strafvollzugs erläßt der Anstaltsleiter eine Hausordnung. Diese bedarf der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Sind dem im Strafvollzug nur Deppen beschäftigt, oder wurde die Hausordnung genehmigt, ohne dass diese von der Aufsichtsbehörde gelesen wurde?
"Auskünfte erteilten" ist in diesem Zusammenhang völlig falsch. Richtig wäre "Auskünfte erteilen".

12.1 Besondere Regelungen für weibliche Gefangene

     Die Terminierung der Besuche erfolgt in der Regel telefonisch durch Ihre Besucher unter der Durchwahl 0209/4021-424.
 
     Für weibliche Strafgefangene beträgt der Regelbesuch drei Stunden im Monat und unterliegt in der Regel nur der optischen Überwachung (Gemeinschaftsbesuch ohne Gesprächsüberwachung). Unter bestimmten Vorraussetzungen kann eine dieser Regelbesuche ohne Überwachung stattfinden.
 
     Für weibliche Untersuchungsgefangene beträgt die regelmäßige Besuchszeit 3 mal 30 Minuten im Monat. Die Besuche werden in der Regel als Einzelbesuche mit optischer und akustischer Überwachung durchgeführt.
 
     Besuche von weiblichen Untersuchungsgefangenen müssen durch den zuständigen Richter oder Staatsanwalt genehmigt werden. Eine entsprechende Besuchserlaubnis ist durch den Besucher von dort mitzubringen.

12.2 Besondere Regelungen für männliche Gefangene

     Die Terminierung der Besuche soll in der Regel durch Sie selbst erfolgen. Sollten Sie einmal nicht in der Lage sein, einen Termin anzumelden kann dies auch durch Ihren Besuch geschehen.

 

     Sie haben während der Besuche Anstaltskleidung zu tragen.

     Schon wieder deutliche Benachteiligung von männlichen Gefangenen. Ein Beispiel: Sie haben am Donnerstag Zeit. Sie wollen um 15 Uhr einen weiblichen Strafgefangenen besuchen und um 17 Uhr einen männlichen Strafgefangenen. Also rufen Sie die JVA an und vereinbaren einen Besuchstermin für die weibliche Strafgefangene. Auf den Besuch des männlichen Strafgefangenen werden Sie leider verzichten müssen, denn diesen Termin bekommen innerhalb einer Woche nicht hin.
     Erst müssen Sie dem männlichen Strafgefangenen schriftlich den möglichen Besuchstermin mitteilen. Dann muss der Gefangene den Besuchstermin beantragen. Üblicherweise beantragt man im Januar die Besuche für Februar, da man im Februar meist keine Termine mehr für Februar erhält. Im Januar 2008 wurde etlichen Gefangenen sogar mitgeteilt, dass für Februar keine Termine mehr vorhanden wären.
 
     Wenn der Besuchstermin von der Anstalt bestätigt wurde, dann muss dieser Termin noch schriftlich dem Besucher mitgeteilt werden. Also die Besuchterminierung ist bei männlichen Gefangenen wesentlich komplizierter und zeitaufwendiger. Und wenn ein Besucher zum von der Anstalt genehmigten Termin nicht kann, kann der Besuchtermin nicht nachgeholt werden, er fällt ersatzlos aus. Die gesamte Besuchsregelung für männliche Gefangene ist auch deshalb äußerst ärgerlich, da natürlich nicht alle Besucher aus Gelsenkirchen stammen, sondern teilweise von weiter her.
 
     Lt. Strafvollzugsgesetz steht den Gefangenen mindestens 1 Stunde Besuch im Monat zu. Dort steht aber auch, dass das Weitere die Hausordnung regelt. Merkwürdig, haben die in dem Psychoknast Gelsenkirchen nicht mitbekommen, dass es sich auch um einen Männerknast handelt. Obwohl dort mehr Männer als Frauen untergebracht sind, steht dort nirgends wie viele Stunden den Männern Besuch zusteht.
 
     Natürlich kann aus Gleichheitsgründen den Männern nicht weniger Besuch zugestanden werden als den Frauen. Obwohl es keine Zeitangabe in der Hausordnung für Männer gibt, wurden auch den männlichen Gefangenen 3 Stunden Besuch im Monat zugestanden. Im April 2008 wurde dies auf 2 Stunden reduziert.
 
     Das geht aber gar nicht, Den weiblichen Strafgefangenen steht lt. Hausordnung 3 Stunden Besuch zu. Aus Gleichheitsgrundsätzen können den männlichen Gefangenen nicht weniger Stunden zugestanden werden als den Frauen. Auch hat die Anzahl der Stunden in der Hausordnung zu stehen, so wie dies bei den weiblichen Gefangenen geschehen. Um nun die Besuchzeit zu verändern müsste die Hausordnung geändert werden, und die neue Hausordnung wieder von der Aufsichtsbehörde genehmigt werden..
Dies ist aber in dem Psychoknast Gelsenkirchen nicht gesehen.    
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13. Schriftwechsel

     Ihre Hausanschrift lautet:
Aldenhofstr. 99-101, 45883 Gelsenkirchen

oder

Postfach 101 351, 45813 Gelsenkirchen


     Sie haben das Recht uneingeschränkt Schreiben abzusenden und zu empfangen. Die Absendung und der Empfang Ihrer Post wird durch die Anstalt vermittelt.
 
      Der Schriftwechsel wird regelmäßig überwacht. Nicht überwacht wird der Schriftwechsel mit Ihrem Verteidiger und dem Anstaltsbeirat.
 
     Auch in den Fällen des § 29 Abs. 2 Strafvollzugsgesetz (z.B. Schreiben an Volksvertretungen des Bundes und der Länder sowie an das europäische Parlament) findet keine Überwachung statt.
 
     Die Anstaltsleitung kann bei bestimmten Schriftstücken die Weitergabe verweigern, und zwar zum Beispiel bei
 
  • unleserlichen, in einer Geheim- oder Kurzschrift oder ohne zwingenden Grund in einer fremden Sprache verfassten Schreiben,
 
  • Schreiben, die grobe Beleidigungen enthalten oder grob unrichtige oder erheblich entstellende Darstellungen von Anstaltsverhältnissen enthalten,
 
  • Schreiben, deren Weitergabe in Kenntnis des Inhalts einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklichen,
 
  • Schreiben, die das Ziel des Vollzuges, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt oder die Eingliederung eines anderen Gefangenen gefährden können.
 
     Wenn Ihre Schreiben unrichtige Darstellungen enthalten, kann ihnen ein Begleitschreiben beigefügt werden.
 
     Die Überwachung des Schriftwechsels bei Untersuchungsgefangenen obliegt dem zuständigen Richter bzw. Staatsanwalt.
 
     Der Briefumschlag muss mit Ihrem Absender versehen und ausreichend frankiert sein. Unzureichend frankierte Briefe werden nicht befördert.
 
     Schreiben die Sie absenden wollen, können Sie bei der Frühstücksausgabe bei Ihren Abteilungsbediensteten abgegeben.
 
     Schreibbedarf in angemessenen Umfang wird Ihnen auf Ihren Wunsch von der Anstalt gestellt. Die Zusendung und der Besitz von Postwertzeichen ist im Rahmen des Üblichen gestattet. Briefmarken können beim Einkauf erworben werden.
 
     Nur in Ausnahmefällen können Briefe für bedürftige Gefangene in begrenztem Umfang – i. d. R. ein Brief pro Woche – aus Haushaltsmitteln frankiert werden. Anträge dazu sind zusammen mit dem Brief an die Zahlstelle zu richten.
 
     Die Zusendung von Gegenständen ist im Wege des Schriftverkehrs unzulässig. Bitte beachten Sie, dass damit auch die Übersendung von Geldbeträgen auf dem Postwege nicht gestattet ist.
 
     Sie können sich jedoch Briefmarken und Fotos (mit Ausnahme von Polaroidfotos) schicken lassen.
     Merkwürdig, in der Hausordnung steht gar nicht, dass sowohl ein- als auch ausgehende Post von mit grundsätzlich über die Abteilung S. und O. geht. In der Hausordnung steht auch nicht, dass meine ein- und ausgehende Post regelmäßig zurückgehalten wird. Im übrigen wurde mir auch der Besuch des Gefangenen Heriber P. verweigert. Und das obwohl ich im Dezember 2007 für Zivilcourage ausgezeichnet wurde, 
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14. Paketempfang


     Sie dürfen dreimal im Jahr ein Paket mit Nahrungs- und Genussmitteln empfangen.
 
     Der Empfang eines Paketes ist zugelassen zu Weihnachten, Ostern, und zu einem von Ihnen zu wählenden weiteren Zeitpunkt. Sollten Sie nicht einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören, kann Ihnen anstelle des Weihnachts- und Osterpaketes der Empfang je eines Paketes aus Anlass eines hohen Feiertages Ihres Glaubens gestattet werden.
 
     Für die Aushändigung des Paketes benötigen Sie eine Paketmarke. Die Paketmarke und das Merkblatt für den Paketverkehr in Justizvollzugsanstalten des Landes Nordrhein-Westfalen erhalten Sie bei Ihren Abteilungsbediensteten
 
     Eingehende Pakete, die nicht den Vorschriften entsprechen werden nicht angenommen.

15. Geldüberweisungen

     Geldüberweisungen für Gefangene sind nur durch Überweisung auf das Postbankkonto der JVA Gelsenkirchen möglich. Die Kontoverbindung lautet:

 

Postbank Essen

Kontonummer 599525-435

BLZ 360 100 43

 

     Dabei ist unbedingt erforderlich, dass auf dem Überweisungsträger Ihr Vor- und Zuname sowie Ihr Geburtsdatum vermerkt wird. Ferner sollte der Verwendungszweck angegeben werden.

16. Telefonate

     Bei zwingenden Gründen kann Ihnen ausnahmsweise gestattet werden, Telefonate zu führen. Diese sind schriftlich zu beantragen und grundsätzlich aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Wenden Sie sich bitte an Ihre Abteilungsbediensteten.
 
     Bei Untersuchungsgefangenen ist für die Durchführung eines Telefonats die Zustimmung des zuständigen Richters erforderlich.

17. Arbeit

     Strafgefangene sind verpflichtet, eine ihnen zugewiesene, ihren körperlichen Fähigkeiten angemessene Arbeit, arbeitstherapeutische oder sonstige Beschäftigung auszuüben, zu deren Verrichtung sie aufgrund ihres körperlichen Zustandes in der Lage sind.
 
     Aus gesundheitlichen Gründen sind Sie nur dann von Ihrer Arbeitspflicht befreit, wenn der zuständige medizinische Dienst entsprechend Feststellungen trifft. Melden Sie sich dazu unbedingt bei der Frühstücksausgabe bei Ihren Abteilungsbediensteten zur ärztlichen Untersuchung vor.
 
     Anträge auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes können Sie bei Ihren Abteilungsbediensteten abgeben.
 
     Sollten Sie feststellen, dass Ihnen eine Arbeit nicht liegt, so haben Sie diese gleichwohl solange weiter zu verrichten, bis Ihnen auf Ihren Antrag hin eine andere Arbeit zugewiesen wird.
 
     In die Arbeitsbetriebe dürfen keine Taschen, Beutel, größere Gegenstände (Thermoskannen, Radio oder ähnliches) mitgenommen werden. Die Mitnahme der Brotdose für das Arbeitsfrühstück ist gestattet.
 
     Den auf Außenarbeitsstellen beschäftigen Gefangenen kann gestattet werden, wöchentlich Nahrungs- und Genussmittel (Tabakwaren, Süßwaren, Pulverkaffee, Obst) bis zum Wert von ca. zwei Automatenpackungen Zigaretten anzunehmen.
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18. Aus und Fortbildung


     Wenn Sie Interesse an schulischer Fortbildung haben und Kontakt zum pädagogische Dienst aufnehmen wollen, geben Sie bitte einen entsprechenden Antrag bei Ihren Abteilungsbediensteten ab.
 
     Im Männerhaus können Sie Kursangebote und –termine dem Aushang auf Ihrer Abteilung entnehmen.
 
     Falls Sie Fragen zu beruflichen Maßnahmen für männliche Gefangene haben, wenden Sie sich bitte an den Koordinator für berufliche Bildung.
 
     Im Frauenhaus werden berufliche Bildungsmaßnahmen angeboten. Wenden Sie sich dort bitte an den pädagogischen Dienst.

19. Seelsorge

     In allen religiösen bzw. seelsorgerischen Anliegen können Sie sich an die evangelische oder katholische Seelsorge wenden.
 
     Die Gottesdienste finden regelmäßig statt.
 
     In der Kirche werden zu allen Veranstaltungen ein den Räumlichkeiten und dem Anlass angemessenes Verhalten sowie angemessene Kleidung erwartet.

20. Gesundheitsfürsorge

     Soweit Sie ärztliche Untersuchung oder Behandlung bedürfen, melden Sie sich bei Ihren Abteilungsbediensteten zur Arztsprechstunde vor.
 
     In Notfällen betätigen Sie die Rufanlage.

21. Aufenthalt im Freien

     Der Beginn der Freistunde wird Ihnen rechtzeitig bekannt gegeben. Begeben Sie sich beim Aus- bzw. Einrücken unmittelbar zum Freistundenhof bzw. zu Ihrem Haftraum, sonstige Bewegungen im Hafthaus sind untersagt.

 

     Die Freistunde findet nur statt, wenn die Witterung dies zu der festgelegten Zeit zulässt.

22. Freizeit / Sport

     Sie haben die Möglichkeit, in Ihrer Freizeit an verschiedenen Sport- und Freizeitgruppen teilzunehmen. Bitte beachten Sie, dass die Nachfrage für einige Gruppen so groß ist, dass Wartezeiten bestehen.
 
     Für Informationen über das Angebot und die Anmeldung wenden Sie sich bitte über Ihre Abteilungsbediensteten an den Freizeitkoordinator.
 
     Nähere Einzelheiten über die Möglichkeit eines Umschlusses mit Mitgefangenen erfragen Sie bei Ihren Abteilungsbediensteten.

23. Gefangenenbücherei

     In der Gefangenenbücherei stehen Ihnen Bücher und CDs zum Ausleihen zur Verfügung.
 
     Zeiten und Modalitäten des Büchertausches entnehmen Sie bitte dem Aushang auf Ihrer Abteilung oder fragen Sie Ihren Abteilungsbediensteten.
 
     Die Benutzungsordnung der Bücherei ist zu beachten.

24. Zeitungen / Zeitschriften

     Zeitungen und Zeitschriften können durch Sie oder einen Dritten bestellt werden. Sie dürfen in der Regel nur über den Postzeitungsdienst oder im Abonnement bezogen werden. Wenden Sie sich bitte an Ihre Abteilungsbediensteten.

25. Duschen / Wäschetausch

     Das Duschen und der Wäschetausch finden jeweils abteilungsweise statt. Die Zeiten werden durch Aushang bekannt gegeben. Beim Wäschetausch haben Sie auf Vollzähligkeit der überlassenen Sachen zu achten.



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V090310
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Folterknast : FrankAnne : POGID
Folterknast : hausordnung-jva-ge-0000.html : E090324 : V090715
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