Am 19.3.2009 sollte beim
Landgericht Essen ein Strafverfahren wegen Misshandlung eines Gefangenen im
Folterknast Gelsenkirchen stattfinden. Am 17.3.2009 hat ein Vereinsmitglied noch
beim Landgericht angerufen, um zu erfahren, ob, wann und wo diese Verhandlung
stattfindet. Er bekam aber keine verwertbare Auskunft. Daher fuhr ich am
19.3.2009 mit ungutem Gefühl zum Gericht. Es bestätigte sich dann, dass der
Termin nicht stattfindet.
Jetzt wurde mir der 31.3.2009 als
neuer Termin genannt.
Nun
bin ich am Landgericht seit Jahren ziemlich bekannt. Da ich aber aus
gesundheitlichen Gründen dort kaum noch hinfahre, drohte diese Erinnerung
natürlich zu verblassen. Besonders auch, da der mich schützende und
unterstützende Richter des LG inzwischen altersbedingt ausgeschieden ist. Zwar
gibt es dort Richterin P. und auch Richter K. noch immer, aber zu denen gibt es
keinen so intensiven Kontakt wie zu dem Vorsitzenden Richter des LG (a. D.).
Dies gilt für die Präsidentin des LG und den Vorsitzenden Richter W.
entsprechend.
An
der Personenschleuse im Eingangsbereich stand eine junge Justizwachfrau, die
mich noch nicht kannte. Da mein Gehstock aus Metall ist, schlug dieser
natürlich an, und ich wurde daher von der Wachfrau nachkontrolliert. Danach
ging ich zur Wachmeisterei des LG, um nach dem Verhandlungstermin zu fragen. Während
ich dort war, betrat die Wachfrau das Büro, die mich zuvor am Eingang
kontrolliert hatte. Sie schien erstaunt, dass die anwesenden Wachleute meinen
Namen kannten. Und weil diese mir die gewünschte Auskunft nicht erteilen
konnten, rief der Wachmann eine weitere Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des
Landgerichts an. Er teilte am Telefon nicht etwa mit, dass er wissen möchte,
wann der Verhandlungstermin in der Sache „Misshandlung in der JVA Gelsenkirchen“
sei, sondern er teilte der Person am anderen Ende der Leitung mit, dass der
Herr Schreiber da sei, und wissen möchte wann dieser Verhandlungstermin sei. Diese
Form der Frage macht natürlich nur dann Sinn, wenn der Wachmann davon ausgeht,
dass die Person am anderen Ende der Leitung diesen „Herrn Schreiber“ ebenfalls
kennt, sonst bräuchte ich nicht extra den Namen des Auskunftssuchenden zu
nennen.
Langsam schien sich bei der neuen Wachfrau der Eindruck zu erhärten,
dass dieser „Herr Schreiber“ jemand sei, den man kennen müsste. Mir war das nur
recht.
Später begegnete ich, auf dem Weg zur Kantine,
der Justizwachfrau erneut. In der Kantine befanden sich weitere Wachleute. Als
sich die Wachfrau zu denen setze, erkannten die mich auch. Es schien, als
hielte sich die Begeisterung bei den beiden Wachmännern in Grenzen, aber wieder
wunderte sich die Frau, dass ich bei diesem LG so bekannt bin, wie der
legendäre „bunte Hund“. Ich glaube, nun wird auch sie mich nicht mehr so
schnell vergessen.
Aber wieso bin ich bei den Wachleuten so bekannt?
Vor
Jahren gab es den Versuch meine regelmäßigen Prozessbeobachtungen zu
boykottieren, in dem man mir ein Hausverbot aussprach. Es dauerte auch vier
Wochen, bis man es für nötig erachtete mir einen angeblichen Grund für das
Hausverbot mitzuteilen. „Weil Sie das Gerichtsgebäude mehrfach ohne
Rechtsinteresse aufgesucht haben, erteilen wir Ihnen ein Hausverbot“. Dieses
sollte ein Jahr gelten.
Natürlich ist der Besuch einer Gerichtsverhandlung das Rechtsinteresse.
ein weiteres Rechtsinteresse bedarf es nicht. Ich fuhr daraufhin täglich zum LG
um Prozesse zu beobachten. Regelmäßig wurde mir dann der Zutritt verwehrt. Lediglich eine Gerichtsverhandlung bei der
Richterin P., die mich damals bereits kannte, durfte ich besuchen, weil ich den
Beschuldigten persönlich kannte.
Aber
genau dies ist keine Vorraussetzung um eine Verhandlung besuchen zu dürfen.
Eine Woche vor der Verhandlung mit Richterin P. hatte mich ein älterer
Wachmann versehentlich ins Gebäude gelassen. Dieser Wachmann saß am 19.3.2009
in dem Glaskasten im Eingangsbereich. Damals versuchte er mich gewaltsam wieder
aus dem Gebäude zu entfernen, nachdem er sein Irrtum erkannt hatte. Seine
Kollegen gingen dazwischen, und beendeten den Übergriff des Beamten auf mich.
Da
mir die Prozessbeobachtungen verwehrt wurden, setze ich diese einfach von draußen
fort. Ich ließ mich vom „Beamtendumm-Förderverein“ und der „Justiz-Opfer-Initiative“
schriftlich beauftragen im LG-Bezirk Prozessbeobachtungen durchzuführen und
darüber zu berichten. Damit ich auch als solcher erkennbar war, besorgte ich
mir ein T-Shirt mit der Aufschrift „Prozessbeobachter“. Ich setze mich vor das
LG und verteilte Flugblätter. Dadurch kam dann ein Kontakt mit dem Vorsitzenden
Richter E zustande. Dieser sorgte dann für die Aufhebung des unberechtigten Hausverbots.
Das machte mich bei den Justizwachleuten bekannt.
Doch auch bei einigen Richtern wurde ich bekannt. Mein T-Shirt mit der
Aufschrift „Prozessbeobachter“ und den Namen der beiden Vereine trug ich
regelmäßig bei den Prozessbeobachtungen. Nach fast zwei Jahren sollte das
T-Shirt plötzlich Grund für meine Verhaftung gewesen sein. Während am LG gerade
eine Ausstellung über die „Unrechtsjustiz des Dritten Reichs“ stattfand, wurde
ich am AG Gelsenkirchen-Buer verhaftet, weil das T-Shirt angeblich eine
Missachtung des Gerichts sei. Merkwürdig, der Richter hatte die Verhaftung
bereits angekündigt, als er noch gar nicht wusste, was denn auf dem T-Shirt
stand. Tatsächlich ging es also gar nicht um das T-Shirt, sondern ich sollte
wieder von meinen Prozessbeobachtungen abgehalten werden. Wer darüber mehr
lesen will, sollte sich www.FrankAnne.de
ansehen.
Vom
Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer wurde ich zur JVA Essen Krawehle gebracht. Dort
wartete nicht nur die Rechtsanwältin Frau Oster auf mich, die mir Richter E.
vom LG Essen geschickt hatte, sondern der Beamte der JVA merkte auch sofort,
dass ich in Essen gar nicht untergebracht werden durfte. Als er den Haftbefehl
sah, rief er: “Scheiße, der darf doch gar nicht hier sein“. Ich sollte das
nicht mitbekommen, bekam es aber sofort mit. Obwohl die JVA Essen für die
Zivilhaft ausdrücklich nicht zugelassen war, hat man mich dennoch gesetzwidrig dort
behalten. Auch dies zeigt, dass es zwar ein Strafvollzugsgesetz gibt, aber die
Beamten der JVA sich daran nicht halten.
Nach
3 Tagen wurde ich entlassen und ging sofort zu der Nazi-Ausstellung am LG. Dort
begegnete ich Richter K. Dieser fragte mich, wie es mir denn gehen würde. Er
meinte es natürlich nur gut mit mir, aber ich erklärte ihm dass es überhaupt
keinen Unterschied geben könnte zwischen der Justiz des Dritten Reichs und heute,
wenn man wegen eines T-Shirts mit der Aufschrift „Prozessbeobachter“ verhaftet
wird. Es war mir wichtig, dass die Besucher der Ausstellung das auch
mitbekamen.
Danach begegnete ich dem Vorsitzenden Richter W. Dieser meinte, dass
mich am LG wahrscheinlich kein Richter wegen des T-Shirts verhaften würde.
(Wegen der Unabhängigkeit der Richter konnte er dies natürlich nicht
garantieren.) Diese Aussage war für mich durchaus wichtig, denn meine
Verhaftung hatte nicht nur Wellen geschlagen, sondern man zeigte mir auch, dass
die Personen, die mir noch Monate zuvor den Zutritt zum Gebäude, mittels
Hausverbot, verbieten wollten, nun mit der Verhaftung nicht einverstanden
waren.
Danach besuchte ich noch eine Gerichtsverhandlung der Richterin P., die
mich erwartungsgemäß ebenfalls nicht verhaftete, sondern sogar noch mit den
anwesenden Schöffen über meine skandalöse Verhaftung diskutierte.
Während das Hausverbot mich bei den Wachleuten „berühmt“ machte, sorgte
die Verhaftung wegen des T-Shirts für meine Berühmtheit bei einigen Richtern.
Nun
war ich also schon mal da, und überlegte mir welche Verhandlung ich ansehen
könnte. Richterin P. und Richter K. hatten keine, und so ging ich auf die Suche
und wurde fündig. Zwei Staatshaftungsklagen erweckten mein Interesse.
Verfahren1: Ein Mann Klagte gegen das Land wegen angeblich überhöhten
Prozesskosten die entstanden sein sollen, weil ein Richter ihn gedrängt haben
soll eine Klage zurück zu nehmen, in der es um eine angeblich verjährte
Forderung ging. Später hatte der Kläger festgestellt, dass die Klage
keinesfalls verjährt gewesen sein sollte.
Dass
Kläger von Richtern gedrängt werden ihre Klage zurück zu nehmen, ist nichts besonderes,
das passiert beinah täglich. Ich habe dafür zahlreiche Beispiele, auch der
Solarkritiker hat dies schon erlebt.
Erstaunlich
auch wie die Verjährung zustande gekommen sein sollte. Obwohl der Kläger beide
Schreiben am selben Tag im Dezember in den Nachtbriefkasten des LG Essen
eingeworfen haben will, hatten beide Schreiben unterschiedliche Eingangsstempel
vom Januar.
Eigentlich
egal, ob der Kläger die Wahrheit sagt oder nicht. Wahrscheinlich sagt er die
Wahrheit, denn sonst würde diese Klage überhaupt keinen Sinn machen. Aber das
Verfahren gewinnen wird er sicherlich nicht. Das Gericht wird behaupten, dass
der Richter des Amtsgerichts ihn nicht gedrängt hat die Klage zurückzunehmen
sondern dies nur vorgeschlagen habe. Weiterhin wird vermutlich behauptet, dass
das Verfahren bereits verjährt gewesen wäre, selbst wenn es noch im Dezember
eingeworfen sein sollte. Dieses Verfahren ist kaum zu gewinnen, denn es würde
ja Fehler der Vorinstanz und des Gerichts darlegen.
Verfahren2: Der Kläger war ein Gefangener, der selbst nicht kommen
konnte, da er zurzeit auf der Flucht war. Nur sein Anwalt war anwesend. Er
klagte, weil man ihm in der JVA Essen eine Einzellunterbringung verwehrt hätte.
Als Zeuge erschien der Leiter der JVA Essen. Bei seiner Aussage hat sich mein
Kamm aufgestellt. Eigentlich müsste der gleich eine Anklage wegen uneidlicher
Falschaussage erhalten.
Lt.
Aussage des Leiters der JVA wollte der Kläger angeblich gar keine
Einzellunterbringung, sondern eine „kleine Gemeinschaft“. Dies sei bei der
Aufnahme so festgehalten worden. Da sollte man sich mal fragen, wie denn die
Aufnahmebefragung durchgeführt wurde. Wenn ich den Gefangenen frage, ob er
lieber auf eine Gemeinschaftszelle mit 8 oder 4 Gefangenen will, und er dann
die Gemeinschaftszelle mit 4 Mann vorzieht, dann handelt es sich natürlich um
eine bewusste Manipulation. Die Einzellzelle wurde erst gar nicht erwähnt, und
konnte daher auch nicht gewählt werden. Dann kann sich die JVA jetzt prima
hinstellen und behaupten, der Gefangene hätte gar keine Einzellunterbringung
gewollt.
Weiter behauptete der Leiter der JVA, der
Kläger habe auch später niemals einen Antrag auf Einzellunterbringung gestellt,
ein entsprechender Antrag befände sich nicht in der Akte des ehemaligen
Gefangenen. Er gestand aber, dass die meisten Anträge nicht schriftlich
gestellt würden, sondern mündlich bei einem Beamten, diese würden dann
angeblich in der Akte notiert. Auch so eine Notiz befände sich nicht in der
Akte.
Mir
liegt ein Schreiben der JVA Essen vor. Dort teilte die JVA mit, dass sie nur
die Gesetze einhalte, die sie auch zur Einhaltung in der Lage sei. Die
Einzellunterbringung (in diesem Fall sogar die eines Zivilgefangenen) gehört
nicht dazu. Mir ist auch bekannt, dass es durchaus öfters vorkommt, dass
bestimmte Anträge der Gefangenen gar nicht in die Akte gelangt. Auch die
Behauptung, dass mündliche Anträge immer in der Akte festgehalten werden stimmt
nicht, besonders dann nicht, wenn es sich um Anträge handelt, die nicht erfüllt
werden können. Die Einzellunterbringung gehört dazu.
Der
Leiter der JVA behauptet auch, es gäbe für die JVA Essen kein Recht auf
Einzellunterbringung, da die JVA vor 1977 gebaut wurde. Ich widerspreche dem.
Das Strafvollzugsgesetz (§18) schreibt seit 1977 die Einzellunterbringung vor.
Zwar gibt es „Übergangsbestimmungen“ (§201) für bestehende Anstalten, die die
Unterbringung nach §18 einschränken, aber diese können keine Rechtmäßigkeit
mehr haben, da es sich ausdrücklich um eine „Übergangsbestimmung“ handelt. 32
Jahre sind sicherlich kein Übergang mehr.
Der
Zeuge teilte mit, dass täglich zwischen 30 und 40 Gefangenen die JVA verlassen
würden, und dadurch täglich 7 bis 8 Einzellzellen frei würden. Weiter gab er
an, dass er zurzeit mit 60 Gefangenen überbelegt sei.
Lt.
Strafvollzugsgesetz sind Überbelegungen schlichtweg verboten. Es gibt hier noch
eine Sache die den Richtern nicht aufgefallen ist. Wenn 40 Gefangene die JVA
verlassen, und nur 8 Einzelzellen frei werden, dann bedeutet dies, dass 32
Gefangene aus Gemeinschaftszellen entlassen werden, also die deutliche Mehrheit.
Es zeigt, dass nicht die gesetzlich gewollte Einzellunterbringung, sondern die
gesetzwidrige Unterbringung der Regelfall ist.
Der
Leiter der JVA behauptete auch, der Gefangene sei auf einer Einzelzelle untergebracht
gewesen. Es stellte sich jedoch heraus, dass er nicht alleine auf einer
Einzelzelle untergebracht war. Damit klingt das sehr unverständlich. Es
bedeutet, er wurde auf einer Zelle untergebracht, die von der Größe und
Einrichtung eigentlich für eine Person gedacht war. Dort wurde dann einfach ein
zweites Bett über das vorhandene Bett gestellt, und ein weiterer Kleiderschrank
hingestellt. Dies alles auf weniger als 9 qm.
Auf
Nachfrage erklärte der Leiter der JVA, dass die frei werdenden Einzellzellen
häufig leer blieben, weil die Gefangenen angeblich keine Einzellunterbringung
wollten. Diese Aussage ist als absoluter Blödsinn zu bezeichnen, und wäre auch
absolut gegen das Gesetz. Denn trotz Übergangsbestimmung (§201) schreibt §18
die Einzellunterbringung als Regelfall vor. Freistehende Einzellzellen bei 60
Mann Überbelegung wäre nicht nur absolut unverständlich, es wäre auch eine
gesetzwidrige Unverschämtheit.
Lt.
Aussage soll es auch vorkommen, dass Gefangene, z.B. wenn sie mal eine schlechte
Nachricht erhalten, von einer Einzellzelle zurück auf eine Gemeinschaftszelle wollen. Im Nachsatz
erklärte der Zeuge, dass dies aber nicht so häufig vorkäme. Zu Protokoll nahm
der Richter dann aber auf, dass es angeblich häufig vorkäme, dass Gefangene von
der Einzellzelle zurück auf eine Gemeinschaftszelle wollten.
Die
Wirklichkeit in der JVA sieht ganz anders aus. Obwohl die JVA für Zivilgefangene
gar nicht zugelassen ist, war ich dort 3 Tage. Bei der Aufnahme meinte der
Beamte: “Scheiße, der dürfte doch gar nicht hier sein“. Für Zivilhaft ist die
JVA Gelsenkirchen zuständig. Für Zivilgefangene gelten auch die
Übergangsbestimmungen nicht (z.B. §201). Zivilgefangenen steht ausdrücklich die
Einzelunterbringung zu, sie dürfen noch nicht einmal (gegen ihren Willen)
gemeinschaftlich mit Strafgefangenen untergebracht werden. Diese Gesetzeslage
beachtete die JVA Essen nicht. Ich wurde mit einem Bandenmitglied der „Hells
Angels“ gemeinsam untergebracht, und nach 3 Tagen aus der JVA Essen entlassen.
Ich hatte nie einer Gemeinschaftsunterbringung zugestimmt.
Obwohl das OLG Hamm erst am Vortag einem
ehemaligen Gefangenen Schadenersatz in einem ähnlichen Fall zugesprochen hatte,
dürfte hier wegen der Aussage des Zeugen, die Klage abgewiesen werden. Da der
Kläger selbst nicht anwesend war, konnte er den Aussagen nicht widersprechen.
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