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FOLTERKNAST

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    Am 19.3.2009 sollte beim Landgericht Essen ein Strafverfahren wegen Misshandlung eines Gefangenen im Folterknast Gelsenkirchen stattfinden. Am 17.3.2009 hat ein Vereinsmitglied noch beim Landgericht angerufen, um zu erfahren, ob, wann und wo diese Verhandlung stattfindet. Er bekam aber keine verwertbare Auskunft. Daher fuhr ich am 19.3.2009 mit ungutem Gefühl zum Gericht. Es bestätigte sich dann, dass der Termin nicht stattfindet.
     Jetzt wurde mir der 31.3.2009 als neuer Termin genannt.

 
     Nun bin ich am Landgericht seit Jahren ziemlich bekannt. Da ich aber aus gesundheitlichen Gründen dort kaum noch hinfahre, drohte diese Erinnerung natürlich zu verblassen. Besonders auch, da der mich schützende und unterstützende Richter des LG inzwischen altersbedingt ausgeschieden ist. Zwar gibt es dort Richterin P. und auch Richter K. noch immer, aber zu denen gibt es keinen so intensiven Kontakt wie zu dem Vorsitzenden Richter des LG (a. D.). Dies gilt für die Präsidentin des LG und den Vorsitzenden Richter W. entsprechend.
 
     An der Personenschleuse im Eingangsbereich stand eine junge Justizwachfrau, die mich noch nicht kannte. Da mein Gehstock aus Metall ist, schlug dieser natürlich an, und ich wurde daher von der Wachfrau nachkontrolliert. Danach ging ich zur Wachmeisterei des LG, um nach dem Verhandlungstermin zu fragen. Während ich dort war, betrat die Wachfrau das Büro, die mich zuvor am Eingang kontrolliert hatte. Sie schien erstaunt, dass die anwesenden Wachleute meinen Namen kannten. Und weil diese mir die gewünschte Auskunft nicht erteilen konnten, rief der Wachmann eine weitere Mitarbeiterin oder Mitarbeiter des Landgerichts an. Er teilte am Telefon nicht etwa mit, dass er wissen möchte, wann der Verhandlungstermin in der Sache „Misshandlung in der JVA Gelsenkirchen“ sei, sondern er teilte der Person am anderen Ende der Leitung mit, dass der Herr Schreiber da sei, und wissen möchte wann dieser Verhandlungstermin sei. Diese Form der Frage macht natürlich nur dann Sinn, wenn der Wachmann davon ausgeht, dass die Person am anderen Ende der Leitung diesen „Herrn Schreiber“ ebenfalls kennt, sonst bräuchte ich nicht extra den Namen des Auskunftssuchenden zu nennen.
     Langsam schien sich bei der neuen Wachfrau der Eindruck zu erhärten, dass dieser „Herr Schreiber“ jemand sei, den man kennen müsste. Mir war das nur recht.
 
Später begegnete ich, auf dem Weg zur Kantine, der Justizwachfrau erneut. In der Kantine befanden sich weitere Wachleute. Als sich die Wachfrau zu denen setze, erkannten die mich auch. Es schien, als hielte sich die Begeisterung bei den beiden Wachmännern in Grenzen, aber wieder wunderte sich die Frau, dass ich bei diesem LG so bekannt bin, wie der legendäre „bunte Hund“. Ich glaube, nun wird auch sie mich nicht mehr so schnell vergessen.
     Aber wieso bin ich bei den Wachleuten so bekannt?
     Vor Jahren gab es den Versuch meine regelmäßigen Prozessbeobachtungen zu boykottieren, in dem man mir ein Hausverbot aussprach. Es dauerte auch vier Wochen, bis man es für nötig erachtete mir einen angeblichen Grund für das Hausverbot mitzuteilen. „Weil Sie das Gerichtsgebäude mehrfach ohne Rechtsinteresse aufgesucht haben, erteilen wir Ihnen ein Hausverbot“. Dieses sollte ein Jahr gelten.
     Natürlich ist der Besuch einer Gerichtsverhandlung das Rechtsinteresse. ein weiteres Rechtsinteresse bedarf es nicht. Ich fuhr daraufhin täglich zum LG um Prozesse zu beobachten. Regelmäßig wurde mir dann der Zutritt verwehrt.  Lediglich eine Gerichtsverhandlung bei der Richterin P., die mich damals bereits kannte, durfte ich besuchen, weil ich den Beschuldigten persönlich kannte.
     Aber genau dies ist keine Vorraussetzung um eine Verhandlung besuchen zu dürfen.
     Eine Woche vor der Verhandlung mit Richterin P. hatte mich ein älterer Wachmann versehentlich ins Gebäude gelassen. Dieser Wachmann saß am 19.3.2009 in dem Glaskasten im Eingangsbereich. Damals versuchte er mich gewaltsam wieder aus dem Gebäude zu entfernen, nachdem er sein Irrtum erkannt hatte. Seine Kollegen gingen dazwischen, und beendeten den Übergriff des Beamten auf mich.
 
     Da mir die Prozessbeobachtungen verwehrt wurden, setze ich diese einfach von draußen fort. Ich ließ mich vom „Beamtendumm-Förderverein“ und der „Justiz-Opfer-Initiative“ schriftlich beauftragen im LG-Bezirk Prozessbeobachtungen durchzuführen und darüber zu berichten. Damit ich auch als solcher erkennbar war, besorgte ich mir ein T-Shirt mit der Aufschrift „Prozessbeobachter“. Ich setze mich vor das LG und verteilte Flugblätter. Dadurch kam dann ein Kontakt mit dem Vorsitzenden Richter E zustande. Dieser sorgte dann für die Aufhebung des unberechtigten Hausverbots. Das machte mich bei den Justizwachleuten bekannt.
 
     Doch auch bei einigen Richtern wurde ich bekannt. Mein T-Shirt mit der Aufschrift „Prozessbeobachter“ und den Namen der beiden Vereine trug ich regelmäßig bei den Prozessbeobachtungen. Nach fast zwei Jahren sollte das T-Shirt plötzlich Grund für meine Verhaftung gewesen sein. Während am LG gerade eine Ausstellung über die „Unrechtsjustiz des Dritten Reichs“ stattfand, wurde ich am AG Gelsenkirchen-Buer verhaftet, weil das T-Shirt angeblich eine Missachtung des Gerichts sei. Merkwürdig, der Richter hatte die Verhaftung bereits angekündigt, als er noch gar nicht wusste, was denn auf dem T-Shirt stand. Tatsächlich ging es also gar nicht um das T-Shirt, sondern ich sollte wieder von meinen Prozessbeobachtungen abgehalten werden. Wer darüber mehr lesen will, sollte sich www.FrankAnne.de ansehen.
 
     Vom Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer wurde ich zur JVA Essen Krawehle gebracht. Dort wartete nicht nur die Rechtsanwältin Frau Oster auf mich, die mir Richter E. vom LG Essen geschickt hatte, sondern der Beamte der JVA merkte auch sofort, dass ich in Essen gar nicht untergebracht werden durfte. Als er den Haftbefehl sah, rief er: “Scheiße, der darf doch gar nicht hier sein“. Ich sollte das nicht mitbekommen, bekam es aber sofort mit. Obwohl die JVA Essen für die Zivilhaft ausdrücklich nicht zugelassen war, hat man mich dennoch gesetzwidrig dort behalten. Auch dies zeigt, dass es zwar ein Strafvollzugsgesetz gibt, aber die Beamten der JVA sich daran nicht halten.
 
     Nach 3 Tagen wurde ich entlassen und ging sofort zu der Nazi-Ausstellung am LG. Dort begegnete ich Richter K. Dieser fragte mich, wie es mir denn gehen würde. Er meinte es natürlich nur gut mit mir, aber ich erklärte ihm dass es überhaupt keinen Unterschied geben könnte zwischen der Justiz des Dritten Reichs und heute, wenn man wegen eines T-Shirts mit der Aufschrift „Prozessbeobachter“ verhaftet wird. Es war mir wichtig, dass die Besucher der Ausstellung das auch mitbekamen.
 
     Danach begegnete ich dem Vorsitzenden Richter W. Dieser meinte, dass mich am LG wahrscheinlich kein Richter wegen des T-Shirts verhaften würde. (Wegen der Unabhängigkeit der Richter konnte er dies natürlich nicht garantieren.) Diese Aussage war für mich durchaus wichtig, denn meine Verhaftung hatte nicht nur Wellen geschlagen, sondern man zeigte mir auch, dass die Personen, die mir noch Monate zuvor den Zutritt zum Gebäude, mittels Hausverbot, verbieten wollten, nun mit der Verhaftung nicht einverstanden waren.
 
     Danach besuchte ich noch eine Gerichtsverhandlung der Richterin P., die mich erwartungsgemäß ebenfalls nicht verhaftete, sondern sogar noch mit den anwesenden Schöffen über meine skandalöse Verhaftung diskutierte.
 
     Während das Hausverbot mich bei den Wachleuten „berühmt“ machte, sorgte die Verhaftung wegen des T-Shirts für meine Berühmtheit bei einigen Richtern.

     Nun war ich also schon mal da, und überlegte mir welche Verhandlung ich ansehen könnte. Richterin P. und Richter K. hatten keine, und so ging ich auf die Suche und wurde fündig. Zwei Staatshaftungsklagen erweckten mein Interesse.

     Verfahren1: Ein Mann Klagte gegen das Land wegen angeblich überhöhten Prozesskosten die entstanden sein sollen, weil ein Richter ihn gedrängt haben soll eine Klage zurück zu nehmen, in der es um eine angeblich verjährte Forderung ging. Später hatte der Kläger festgestellt, dass die Klage keinesfalls verjährt gewesen sein sollte.

     Dass Kläger von Richtern gedrängt werden ihre Klage zurück zu nehmen, ist nichts besonderes, das passiert beinah täglich. Ich habe dafür zahlreiche Beispiele, auch der Solarkritiker hat dies schon erlebt.

     Erstaunlich auch wie die Verjährung zustande gekommen sein sollte. Obwohl der Kläger beide Schreiben am selben Tag im Dezember in den Nachtbriefkasten des LG Essen eingeworfen haben will, hatten beide Schreiben unterschiedliche Eingangsstempel vom Januar. 

     Eigentlich egal, ob der Kläger die Wahrheit sagt oder nicht. Wahrscheinlich sagt er die Wahrheit, denn sonst würde diese Klage überhaupt keinen Sinn machen. Aber das Verfahren gewinnen wird er sicherlich nicht. Das Gericht wird behaupten, dass der Richter des Amtsgerichts ihn nicht gedrängt hat die Klage zurückzunehmen sondern dies nur vorgeschlagen habe. Weiterhin wird vermutlich behauptet, dass das Verfahren bereits verjährt gewesen wäre, selbst wenn es noch im Dezember eingeworfen sein sollte. Dieses Verfahren ist kaum zu gewinnen, denn es würde ja Fehler der Vorinstanz und des Gerichts darlegen.

     Verfahren2: Der Kläger war ein Gefangener, der selbst nicht kommen konnte, da er zurzeit auf der Flucht war. Nur sein Anwalt war anwesend. Er klagte, weil man ihm in der JVA Essen eine Einzellunterbringung verwehrt hätte. Als Zeuge erschien der Leiter der JVA Essen. Bei seiner Aussage hat sich mein Kamm aufgestellt. Eigentlich müsste der gleich eine Anklage wegen uneidlicher Falschaussage erhalten.

     Lt. Aussage des Leiters der JVA wollte der Kläger angeblich gar keine Einzellunterbringung, sondern eine „kleine Gemeinschaft“. Dies sei bei der Aufnahme so festgehalten worden. Da sollte man sich mal fragen, wie denn die Aufnahmebefragung durchgeführt wurde. Wenn ich den Gefangenen frage, ob er lieber auf eine Gemeinschaftszelle mit 8 oder 4 Gefangenen will, und er dann die Gemeinschaftszelle mit 4 Mann vorzieht, dann handelt es sich natürlich um eine bewusste Manipulation. Die Einzellzelle wurde erst gar nicht erwähnt, und konnte daher auch nicht gewählt werden. Dann kann sich die JVA jetzt prima hinstellen und behaupten, der Gefangene hätte gar keine Einzellunterbringung gewollt.

      Weiter behauptete der Leiter der JVA, der Kläger habe auch später niemals einen Antrag auf Einzellunterbringung gestellt, ein entsprechender Antrag befände sich nicht in der Akte des ehemaligen Gefangenen. Er gestand aber, dass die meisten Anträge nicht schriftlich gestellt würden, sondern mündlich bei einem Beamten, diese würden dann angeblich in der Akte notiert. Auch so eine Notiz befände sich nicht in der Akte.

     Mir liegt ein Schreiben der JVA Essen vor. Dort teilte die JVA mit, dass sie nur die Gesetze einhalte, die sie auch zur Einhaltung in der Lage sei. Die Einzellunterbringung (in diesem Fall sogar die eines Zivilgefangenen) gehört nicht dazu. Mir ist auch bekannt, dass es durchaus öfters vorkommt, dass bestimmte Anträge der Gefangenen gar nicht in die Akte gelangt. Auch die Behauptung, dass mündliche Anträge immer in der Akte festgehalten werden stimmt nicht, besonders dann nicht, wenn es sich um Anträge handelt, die nicht erfüllt werden können. Die Einzellunterbringung gehört dazu.

     Der Leiter der JVA behauptet auch, es gäbe für die JVA Essen kein Recht auf Einzellunterbringung, da die JVA vor 1977 gebaut wurde. Ich widerspreche dem. Das Strafvollzugsgesetz (§18) schreibt seit 1977 die Einzellunterbringung vor. Zwar gibt es „Übergangsbestimmungen“ (§201) für bestehende Anstalten, die die Unterbringung nach §18 einschränken, aber diese können keine Rechtmäßigkeit mehr haben, da es sich ausdrücklich um eine „Übergangsbestimmung“ handelt. 32 Jahre sind sicherlich kein Übergang mehr.

     Der Zeuge teilte mit, dass täglich zwischen 30 und 40 Gefangenen die JVA verlassen würden, und dadurch täglich 7 bis 8 Einzellzellen frei würden. Weiter gab er an, dass er zurzeit mit 60 Gefangenen überbelegt sei.

     Lt. Strafvollzugsgesetz sind Überbelegungen schlichtweg verboten. Es gibt hier noch eine Sache die den Richtern nicht aufgefallen ist. Wenn 40 Gefangene die JVA verlassen, und nur 8 Einzelzellen frei werden, dann bedeutet dies, dass 32 Gefangene aus Gemeinschaftszellen entlassen werden, also die deutliche Mehrheit. Es zeigt, dass nicht die gesetzlich gewollte Einzellunterbringung, sondern die gesetzwidrige Unterbringung der Regelfall ist.

     Der Leiter der JVA behauptete auch, der Gefangene sei auf einer Einzelzelle untergebracht gewesen. Es stellte sich jedoch heraus, dass er nicht alleine auf einer Einzelzelle untergebracht war. Damit klingt das sehr unverständlich. Es bedeutet, er wurde auf einer Zelle untergebracht, die von der Größe und Einrichtung eigentlich für eine Person gedacht war. Dort wurde dann einfach ein zweites Bett über das vorhandene Bett gestellt, und ein weiterer Kleiderschrank hingestellt. Dies alles auf weniger als 9 qm.

     Auf Nachfrage erklärte der Leiter der JVA, dass die frei werdenden Einzellzellen häufig leer blieben, weil die Gefangenen angeblich keine Einzellunterbringung wollten. Diese Aussage ist als absoluter Blödsinn zu bezeichnen, und wäre auch absolut gegen das Gesetz. Denn trotz Übergangsbestimmung (§201) schreibt §18 die Einzellunterbringung als Regelfall vor. Freistehende Einzellzellen bei 60 Mann Überbelegung wäre nicht nur absolut unverständlich, es wäre auch eine gesetzwidrige Unverschämtheit.

       Lt. Aussage soll es auch vorkommen, dass Gefangene, z.B. wenn sie mal eine schlechte Nachricht erhalten, von einer Einzellzelle zurück  auf eine Gemeinschaftszelle wollen. Im Nachsatz erklärte der Zeuge, dass dies aber nicht so häufig vorkäme. Zu Protokoll nahm der Richter dann aber auf, dass es angeblich häufig vorkäme, dass Gefangene von der Einzellzelle zurück auf eine Gemeinschaftszelle wollten.

     Die Wirklichkeit in der JVA sieht ganz anders aus. Obwohl die JVA für Zivilgefangene gar nicht zugelassen ist, war ich dort 3 Tage. Bei der Aufnahme meinte der Beamte: “Scheiße, der dürfte doch gar nicht hier sein“. Für Zivilhaft ist die JVA Gelsenkirchen zuständig. Für Zivilgefangene gelten auch die Übergangsbestimmungen nicht (z.B. §201). Zivilgefangenen steht ausdrücklich die Einzelunterbringung zu, sie dürfen noch nicht einmal (gegen ihren Willen) gemeinschaftlich mit Strafgefangenen untergebracht werden. Diese Gesetzeslage beachtete die JVA Essen nicht. Ich wurde mit einem Bandenmitglied der „Hells Angels“ gemeinsam untergebracht, und nach 3 Tagen aus der JVA Essen entlassen. Ich hatte nie einer Gemeinschaftsunterbringung zugestimmt.

Obwohl das OLG Hamm erst am Vortag einem ehemaligen Gefangenen Schadenersatz in einem ähnlichen Fall zugesprochen hatte, dürfte hier wegen der Aussage des Zeugen, die Klage abgewiesen werden. Da der Kläger selbst nicht anwesend war, konnte er den Aussagen nicht widersprechen. 

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     Damit das klar ist, alles was hier geschildert wird, betrifft nicht das Dritte Reich, die DDR auch nicht China oder Russland und nicht Afrika und Asien. Alles was hier geschildert wird, betrifft hier und jetzt unsere BRD. Und wer glaubt, dies könne nicht wahr sein, der braucht sich auch nicht zu wundern, dass das Dritte Reich und die DDR funktioniert haben. Schließlich haben auch dort viele die tatsächlichen Zustände geleugnet.
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Folterknast : FrankAnne : POGID
Folterknast : termin-1000-090319-lg-essen.html : E090319 : V090325
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