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Zitierung: BVerfG, 2 BvR 1261/00 vom 20.2.2001, Absatz-Nr. (1
- 16), http://www.bverfg.de/entscheidungen/rk20010220_2bvr126100.html Frei
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Gerichts.
BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
- 2 BvR 1261/00 -
In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde
- Bevollmächtigte:
Rechtsanwältin Elke Zipperer, Postfach 15 09, 91105 Schwabach
-
| gegen a) |
den Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28.
Juni 2000 - 2 Ws 344/00 -, |
| b) |
den Beschluss des Landgerichts Chemnitz vom 30. Mai
2000 - I StVK 466/00 - |
| und |
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Beiordnung
der Rechtsanwältin Elke ... |
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
durch
die Richterin Präsidentin Limbach und die Richter
Hassemer, Mellinghoff
gemäß § 93c in Verbindung mit §§ 93a, 93b BVerfGG in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 20. Februar 2001 einstimmig
beschlossen:
- Der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 28. Juni 2000 - 2
Ws 344/00 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 2
Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 104 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes.
Er wird aufgehoben. Das Verfahren wird an das Oberlandesgericht
zurückverwiesen.
- Der Freistaat Sachsen hat dem Beschwerdeführer die notwendigen
Auslagen zu erstatten.
1. a) Mit Beschluss vom 23. Mai 2000 setzte das Landgericht
Chemnitz - Strafvollstreckungskammer - die Vollstreckung zweier Strafreste nach
Verbüßung von jeweils zwei Dritteln der Strafen ab Rechtskraft dieses
Beschlusses zur Bewährung aus. Der Beschluss wurde am 26. Mai 2000
rechtskräftig. Eine Entlassungsanordnung der Staatsanwaltschaft vom 25. Mai 2000
wurde nicht umgesetzt. Anscheinend vollzog die Justizvollzugsanstalt ab dem
27. Mai 2000 eine in einer Bußgeldsache vom Amtsgericht Chemnitz angeordnete
Erzwingungshaft von fünf Tagen wegen der Nichtzahlung einer Geldbuße. Diese
hatte der Beschwerdeführer aber bereits am 17. April 2000 bezahlt, worauf er die
Anstaltsleitung unmittelbar nach Kenntnis der Anschlussvollstreckung hingewiesen
hatte.
Von der Zahlung hatte die Staatsanwaltschaft die
Justizvollzugsanstalt Bautzen am 4. Mai 2000 in Kenntnis gesetzt. Der
Beschwerdeführer war aber bereits am 2. August 1999 in die Justizvollzugsanstalt
Chemnitz verlegt worden. Nachdem diese benachrichtigt worden war, wurde die
Erzwingungshaft an 22. Juni 2000 gelöscht.
b) Am 30. Mai 2000 erging ein Beschluss der
Strafvollstreckungskammer, mit dem diese auf Antrag der Staatsanwaltschaft gemäß
§ 454a Abs. 2 Satz 1 StPO ihren Aussetzungsbeschluss vom 23. Mai 2000 wieder
aufhob. Zur Begründung führte sie aus, ihr seien bisher unbekannte
Ermittlungsergebnisse durch die Staatsanwaltschaft übermittelt worden, aus denen
sich zur Überzeugung des Gerichts ergebe, dass der Beschwerdeführer während der
Zeit seiner Inhaftierung in der Justizvollzugsanstalt erneut straffällig
geworden sei.
c) In seiner hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerde wies der
Beschwerdeführer u.a. darauf hin, dass er die Geldbuße gezahlt und diese
Tatsache der Justizvollzugsanstalt gegenüber auch nachgewiesen habe. Das
Oberlandesgericht verwarf die sofortige Beschwerde und führte zur Begründung im
Wesentlichen aus, der Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung begegne keinen
durchgreifenden Bedenken. Nach § 454a StPO könne das Gericht die Aussetzung der
Vollstreckung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben. "Entlassung"
im Sinne dieser Vorschrift sei hierbei als tatsächliche Freilassung aus der
Haftanstalt zu verstehen, nicht als (fiktive) Entlassung in der jeweiligen
Einzelsache aufgrund eines Aussetzungsbeschlusses.
2. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine
Verletzung von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG und von
Art. 3 Abs. 1 GG. Er macht geltend, dass die Vollstreckungsgerichte in
unvertretbarer Weise die verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines
Grundrechts - hier insbesondere des Freiheitsrechts - verkannt hätten. Der
Beschwerdeführer habe sich im Zeitpunkt des Erlasses der Aufhebungsentscheidung
vom 30. Mai 2000 entgegen §§ 51 Abs. 3, 87 Abs. 2 Satz 2 Buchstabe c StVollstrO
zu Unrecht in Erzwingungshaft befunden, da er die Geldbuße bereits am 17. April
2000 bezahlt und den Zahlungsnachweis am 29. Mai 2000 in der
Justizvollzugsanstalt vorgelegt habe; die Staatsanwaltschaft habe der
Justizvollzugsanstalt die Erledigung der Erzwingungshaft rechtzeitig mitgeteilt.
Bei einer unrechtmäßigen Freiheitsentziehung könne die Vorschrift des § 454a
Abs. 2 StPO keine Anwendung finden. Damit hätten sich die Vollstreckungsgerichte
nicht auseinander gesetzt.
3. Das Sächsische Staatsministerium der Justiz hatte Gelegenheit,
zu der Verfassungsbeschwerde Stellung zu nehmen.
Die Verfassungsbeschwerde wird zur Entscheidung angenommen, weil
dies zur Durchsetzung von Grundrechten des Beschwerdeführers angezeigt ist
(§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die für die Beurteilung der
Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind durch das
Bundesverfassungsgericht bereits entschieden; die Verfassungsbeschwerde ist
offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Der angegriffene Beschluss des Oberlandesgerichts verletzt den
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit
Art. 104 Abs. 1 GG.
1. Die Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG)
darf nur aus besonders gewichtigen Gründen und unter strengen formellen
Gewährleistungen eingeschränkt werden. Art. 104 Abs. 1 GG nimmt den schon in
Art. 2 Abs. 2 Satz 3 GG enthaltenen Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn
dergestalt, dass die Einhaltung der Formvorschriften eines
freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhoben wird (vgl. BVerfGE 65, 317
<321 f.>).
2. Auch die Entscheidung über die Wiederaufhebung eines
Strafaussetzungsbeschlusses gemäß § 454a Abs. 2 StPO unterliegt diesen
verfassungsrechtlichen Anforderungen.
§ 454a StPO ermöglicht dem Gericht, die Aussetzung der
Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe bereits frühzeitig durch
Beschluss festzustellen. Dem Gericht soll allerdings die Möglichkeit verbleiben,
seine rechtskräftige Aussetzungsentscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten
wieder aufzuheben, ohne dass die Voraussetzungen für einen Widerruf vorliegen
müssen (vgl. Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats des
Bundesverfassungsgerichts vom 21. April 1993 - 2 BvR 1706/92 -, NJW 1994,
S. 377). § 454a Abs. 2 StPO erlaubt daher eine ausnahmsweise Durchbrechung der
formellen Rechtskraft, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder
bekannt gewordener Tatsachen unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses
der Allgemeinheit nicht mehr verantwortet werden kann. Ob im Einzelfall eine
bereits rechtskräftig gewordene Strafaussetzung wieder aufgehoben werden kann,
ist eine Frage der Auslegung und Anwendung des Strafvollstreckungsrechts, die
grundsätzlich Sache der Fachgerichte ist. Die Entscheidung der
Strafvollstreckungsgerichte wird vom Bundesverfassungsgericht nur darauf
nachgeprüft, ob bei der Sachverhaltsfeststellung und -würdigung die
verfassungsrechtliche Bedeutung und Tragweite eines Grundrechts - hier
insbesondere des durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2, 104 Abs. 1 GG verbürgten
Freiheitsrechts - verkannt wurde.
3. Diesen Maßstäben genügt der angegriffene Beschluss des
Oberlandesgerichts nicht. Die Anordnung der Fortdauer der Freiheitsentziehung
gemäß § 454a Abs. 2 StPO ist nur bis zur Entlassung des Verurteilten zulässig.
Dabei kann hier dahinstehen, ob unter "Entlassung" im Sinne des § 454a Abs. 2
StPO die Entlassung des Verurteilten aus der jeweiligen Strafhaft zu verstehen
ist (so OLG Hamm, NStZ-RR 1996, S. 30; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO,
44. Aufl., 1999, § 454a Rn. 3; Stöckel in: KMR, § 454a StPO Rn. 7, 11) oder ob,
wie das Oberlandesgericht meint, die tatsächliche Entlassung in die Freiheit
maßgebend ist. Die Wiederaufhebung der Strafaussetzung gemäß § 454a Abs. 2 StPO
setzt nämlich jedenfalls voraus, dass sich der Verurteilte zu Recht in Strafhaft
befindet.
Die Wiederaufhebung eines rechtskräftigen
Reststrafen-Aussetzungsbeschlusses aufgrund neu bekannt gewordener Tatsachen
gemäß § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO ist unzulässig, wenn der Verurteilte sich zum
Zeitpunkt der Entscheidung ohne Rechtsgrundlage über den Entlassungszeitpunkt
hinaus in Haft befindet. Dies ergibt sich schon daraus, dass bei
rechtsgrundloser Freiheitsentziehung ein Verurteilter, der sich zu Unrecht in
Haft befindet, nicht schlechter gestellt werden darf als derjenige, der
rechtzeitig aus der Strafhaft entlassen worden ist. Nach der Entlassung aus der
Haft kann die Strafaussetzung nicht mehr gemäß § 454a Abs. 2 Satz 1 StPO
aufgehoben, sondern nur noch unter den Voraussetzungen des § 56f StGB widerrufen
werden. Wird ein Verurteilter nicht rechtzeitig aus der Haft entlassen, ist es
nicht hinnehmbar, wenn der rechtsgrundlose Freiheitsentzug auch noch die
Voraussetzung dafür bietet, die Strafaussetzung wieder
aufzuheben.
Hier hatte der Beschwerdeführer die Geldbuße bezahlt und hätte mit
Rechtskraft des Aussetzungsbeschlusses am 26. Mai 2000 auf freien Fuß gesetzt
werden müssen; der weitere Vollzug ab dem 27. Mai 2000 war rechtswidrig. Dass
die Voraussetzungen einer Erzwingungshaft zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr
vorlagen, war der Staatsanwaltschaft bekannt und gegenüber der
Justizvollzugsanstalt vom Beschwerdeführer nachgewiesen worden. Diesen Umstand
hat das Oberlandesgericht nicht gewürdigt und ihm keine hinreichende Bedeutung
beigemessen. Es ist nicht auszuschließen, dass die Entscheidung auf der
unzureichenden Berücksichtigung dieses Gesichtspunktes beruht; sie ist daher
aufzuheben.
4. Der Freistaat Sachsen hat gemäß § 34a Abs. 2 BVerfGG dem
Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Damit erledigt sich der
Antrag des Beschwerdeführers auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer
Verfahrensbevollmächtigten für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde (vgl. BVerfGE 71, 122
<136 f.>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar. |